

 |
20.2.2013 – Zuger Steuerratgeber 2013 als kostenloser Download!
Aufgrund der grossen Nachfrage erscheint auch in diesem Jahr eine Neuauflage des beliebten Zuger Steuerratgebers. Der Ratgeber wurde aktualisiert und erweitert. Er enthält sämtliche aktuellen Tipps und Tricks. Der Zuger Steuerratgeber kann weder bestellt noch irgendwo abgeholt werden. Er ist ausschliesslich im Internet unter www.beeler.ch als kostenloser (!) Download für jedermann und rund um die Uhr verfügbar. Er ist die ideale Ergänzung zum ebenfalls kostenlosen «eTax.zug» der Steuerverwaltung.
29.11.2012 – Neues Rechnungslegungsrecht
Nach langjährigen parlamentarischen Diskussionen tritt das neue Rechnungsregungsgesetz am 1.1.2013 in Kraft. Hier die wichtigsten Neuerungen:
Unternehmen mit mindestens CHF 500'000 Umsatz sowie alle juristische Personen (AG, GmbH usw.) unterstehen den umfassenden Buchführungs- und Rechnungslegungspflichten gemäss neuem Gesetz. Bei der Anwendung der entsprechenden Buchführungsgrundsätzen ist die Branche, Grösse und Ausrichtung des Unternehmens zu berücksichtigen. Bedeutende Unternehmen haben zudem einen erweiterten Anhang, eine Geldflussrechnung sowie einen Lagebericht zu erstellen.
Folgende Unternehmen können lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage Buch führen:
- Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als
CHF 500'000 Umsatzerlös;
- Vereine und Stiftungen, die nicht verpflichtet sind, sich im Handelsregister einzutragen;
- Stiftungen, die zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit sind.
Weil für die kantonalen Steuerverwaltungen und die Mehrwertsteuer weitergehende Bestimmungen zu beachten sind und über die Vermögenslage in jedem Fall Buch geführt werden muss, kann diese einfache Form («Milchbüchleinrechnung») wohl nur in den wenigsten Fällen angewendet werden.
Die betroffenen Unternehmen haben zwei Jahre Zeit, die neuen Bestimmungen anzuwenden bzw. umzusetzen.
20.11.2012 – Die besten sieben Steuertipps zum Jahresende
Wer jetzt noch handelt kann sich bis zum Jahresende mit sieben Steuergeschenken selber eine Freude machen. Hier die sieben Geschenkvorschläge:
- Pensionskasse: Sofern Sie eine nachgewiesene Beitragslücke haben (Ihre Pensionskasse weiss Bescheid) können Sie noch bis zum Jahresende Einkäufe leisten, welche vollumfänglich vom steuerbaren Einkommen abgesetzt werden können.
- Säule 3a: Der Maximalbetrag pro 2012 beträgt für Angestellte (Ehemann und Ehefrau falls für beide zutreffend) je CHF 6'682 und für Selbständigerwerbende CHF 33'408. Solche Einzahlungen sind vollumfänglich steuerlich absetzbar und müssen spätestens mit Valuta 31.12. bei der Vorsorgeeinrichtung gutgeschrieben sein.
- Spenden: Spenden können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden, sofern die bedachte Organisation unbestritten gemeinnützig tätig und deswegen steuerbefreit ist. Je nach Kanton sind 10 – 20 % des steuerbaren Einkommens als Spenden abzugsfähig.
- Krankheitskosten: Sofern solche ungedeckten Arzt- und Zahnarztkosten den steuerlichen Selbstbehalt (in der Regel = 5 % des Nettoeinkommens) übersteigen, können Sie steuerlich geltend gemacht werden. Aus steuerlichen Gründen (Selbstbehalt!) sollten Sie darauf achten, dass die Rechnungen alle in der gleichen Periode bezahlt werden, weil steuerlich in der Regel das Zahlungsdatum massgebend ist.
- Liegenschaftsunterhalt: Sofern die in diesem Jahr ausgeführten Unterhaltsarbeiten die Unterhaltspauschale übersteigen, so empfiehlt es sich, die noch ausstehenden Handwerker-Rechnungen bis zum 31.12. zu bezahlen. Andernfalls sind diese Rechnungen im 2013 möglicherweise durch die (höhere) Pauschale abgegolten und können somit nicht zusätzlich geltend gemacht werden.
- Wer auf das Jahresende hin umzieht, sollte darauf achten, wo er am 31. Dezember seinen Wohnsitz hat. Der genannte Stichtag entscheidet, in welchem Kanton man für das gesamte abgelaufene Jahr seine Steuern bezahlt. Allenfalls lohnt es sich somit, mit der Anmeldung am neuen Wohnort bis Januar zuzuwarten.
- Falls Sie nächstes Jahr pensioniert werden, lohnt es sich allenfalls das Säule 3a-Guthaben noch in diesem Jahr zu beziehen. Denn für die Berechnung des Steuertarifes werden alle Vorsorge-Kapitalbezüge eines Kalenderjahres zusammengezählt. Aufgrund der progressiven Tarife führt dies in der Regel zu einer höheren Steuerbelastung.
20.8.2012 – Mehrwertsteuer: Fristerstreckung neu online möglich
Ihr Unternehmen braucht mehr Zeit für die Abrechnung der Mehrwertsteuer? Sie können nicht fristgerecht zahlen? Hier gibt sich die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) seit Kurzem kundenfreundlich. Neu können Unternehmen Fristerstreckungsgesuche über ein Online-Formular abwickeln. Für die Verlängerung von Abrechnungs- und Zahlungsfristen sind einige Punkte zu beachten:
- Fristerstreckungen sind erst möglich, nachdem der Steuerpflichtige das Abrechnungsformular erhalten hat.
- Auch nach Fristerstreckungsgesuchen beginnt ab Fälligkeitsdatum ein Verzugszins zu laufen.
- Für jede Firma und Abrechnungsperiode ist ein separates Formular einzureichen.
- Fristerstreckungen von weniger als zwei Wochen nach Fälligkeitsdatum gewährt die ESTV stillschweigend, ein Gesuch ist nicht notwendig.
- Hat der Steuerpflichtige bereits ein Schlussprotokoll erhalten, können keine Fristen mehr gewährt werden.
Das Online-Formular kann unter folgendem Link ausgefüllt und übermittelt werden: www.estv.admin.ch/mwst/dienstleistungen
4.5.2012 – Neues Rechnungslegungsrecht
National- und Ständerat haben am 23. Dezember 2011 das Buchführungs- und Rechnungslegungsrecht verabschiedet. Die Referendumsfrist ist am 13. April 2012 unbenutzt abgelaufen. Noch ist unklar, wann der Bundesrat das neue Gesetz in Kraft setzen wird. Vermutlich wird dies auf den 1. Januar 2013 erfolgen. Zudem wird den betroffenen Unternehmen für die Umsetzung eine zweijährige Übergangsfrist gewährt.
Hier die wichtigsten Neuerungen: Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als CHF 500'000 Umsatzerlös sowie Vereine und Stiftungen, die nicht verpflichtet sind, sich im Handelsregister einzutragen sowie Stiftungen, die zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit sind, müssen lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage Buch führen. Weil für die kantonalen Steuerverwaltungen und die Mehrwertsteuer zusätzliche Bestimmungen zu beachten sind, kann diese einfache Form wohl nur in den wenigsten Fällen angewendet werden.
Unternehmen mit mindestens CHF 500'000 Umsatz sowie alle juristische Personen unterstehen den umfassenden Buchführungs- und Rechnungslegungspflichten gemäss neuem Gesetz. Bei der Anwendung der entsprechenden Buchführungsgrundsätzen ist die Branche, Grösse und Ausrichtung des Unternehmens zu berücksichtigen. Bedeutende Unternehmen haben zudem einen erweiterten Anhang, eine Geldflussrechnung sowie einen Lagebericht zu erstellen.
Sobald das genaue Datum der Inkraftsetzung bekannt ist, werden weitere Informationen für die Anwendung und Umsetzung der neuen Bestimmungen folgen.
26.10.2011 – Erbschaftssteuerinitiative
Unter dem Titel «Millionen-Erbschaften besteuern für unsere AHV (Erbschaftssteuerreform)» wurde am 16. August 2011 eine Volksinitiative lanciert. Die Unterschriftensammlung läuft bis Februar 2013. Auch bei einem raschen Ablauf des politischen Prozesses könnte das neue Gesetz vermutlich frühestens auf 2016 in Kraft gesetzt werden. Die Eckpunkte der Initiative sind:
- Die Schenkungs- und Erbschaftssteuer soll neu der Bund erheben und die kantonalen Gesetze werden aufgehoben.
- Die damit erzielten Steuereinnahmen würden zu 2/3 der AHV (zur Refinanzierung) und zu 1/3 den Kantonen (als Ersatz der bisherigen Steuereinnahmen) zufliessen.
- Der Steuersatz soll einheitlich auf 20% festgelegt.
- Steuerbefreit wären nur noch Schenkungen und Erbschaften von Ehegatten, registrierten Partnern oder von steuerbefreiten juristischen Personen (Stiftungen usw.). Somit wären Schenkungen und Erbschaften an direkte Nachkommen neu steuerpflichtig sofern sie den Freibetrag übersteigen (siehe nächster Punkt).
- Das Vermögen würde erst ab CHF 2 Mio. besteuert. Auf der Summe des Nachlasses bzw. erfolgten Schenkungen und Erbschaften ab 1. Januar 2012 käme somit ein Freibetrag von CHF 2 Mio. zur Anwendung. Somit würden sämtliche ab 1. Januar 2012 getätigten Schenkungen und Erbschaften an den Freibetrag von CHF 2 Mio. angerechnet. Von der Anrechnung ausgenommen wären lediglich Gelegenheitsgeschenke bis zu CHF 20'000 pro Jahr und pro beschenkte Person.
- Für Unternehmen und Landwirtschaftsbetriebe würden zusätzliche Ermässigungen gelten.
Im Initiativtext ist der Artikel «Schenkungen werden rückwirkend ab dem 1. Januar 2012 dem Nachlass zugerechnet» besonders zu beachten. Wer mehr als CHF 2 Mio. zu vererben hat und eine mögliche nationale Erbschaftssteuer vermeiden will, müsste somit zwingend vor dem 31.Dezember 2011 handeln. Da die Meinungen stark auseinander gehen ist es nicht möglich eine Prognose für den Ausgang der Abstimmung (National- und Ständerat, Volksabstimmung) abzugeben. Möglich ist auch, dass ein Gegenvorschlag vorgelegt wird (z.B. ohne Rückwirkung auf 1. Januar 2012, tieferer Steuersatz, höhere Freigrenze usw.).
Jedenfalls ist es stossend, dass eine Steuer rückwirkend erhoben werden soll und es ist zu hoffen, dass dieser neuen Steuer in der vorliegenden Form vom Stimmbürger eine klare Abfuhr erteilt wird. Von einer generell panikartigen Übertragung an die Nachkommen ist abzuraten. Eine vorzeitige Vermögensnachfolge sollte gut überlegt sein und im Falle einer Ablehnung der Initiative auch nicht bereut werden.
11.4.2011 – UID ersetzt 6-stellige MWST-Nummer
Seit dem 1. Januar 2011 ist das Bundesgesetz über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) in Kraft. Um den Datenverkehr, die administrativen Abläufe sowie statistische Auswertungen einfach und sicher umzusetzen, erhält jedes Unternehmen in der Schweiz eine einheitliche Identifikationsnummer. Das Bundesamt für Statistik (BFS) führt das UID-Register und informiert alle Mehrwertsteuerpflichtigen im ersten Halbjahr 2011 über die ihnen zugeteilte UID-Nummer. Das BFS bittet die bisher nicht mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen, sich direkt bei ihm zu informieren.
Die Hauptabteilung der Mehrwertsteuer integriert die UID-Nummern seit dem 1. Januar 2011 in ihr Informationssystem. Da eine dreijährige Übergangsfrist gilt, kann bis am 31. Dezember 2013 wahlweise die bisherige MWST- oder die neue UID-Nummer benutzt werden. Ab dem 1. Januar 2014 darf für den gesamten Geschäftsverkehr nur noch die neue UID-Nummer verwendet werden. Um zusätzliche Kosten zu vermeiden, sollten die Unternehmen Anpassungen wie zum Beispiel bei Informatik oder Geschäftsdrucksachen für die Jahre 2012–2013 planen. Das BFS informiert unter: www.uid.ch.
20.8.2010 – Die wichtigsten Änderungen
Steuergesetzrevision 2012
Kürzlich hat der Regierungsrat eine weitere Teilrevision des Steuergesetzes verabschiedet und in die Vernehmlassung gegeben. Das Inkrafttreten ist auf den 1. Januar 2012 vorgesehen. Die wichtigsten Änderungen sind:
Natürliche Personen:
- Erhöhung des Maximalabzuges für die Fremdbetreuung von Kindern auf CHF 10’000 pro Kind;
- Erhöhung des allgemeinen Kinderabzuges um CHF 6’000 ab dem 15. Altersjahr;
- Einführung eines Abzuges von bis zu CHF 10’000 für Zuwendungen an politische Parteien;
- Ausdehnung des Mieterabzuges auf alle Steuerpflichtigen (CHF 2’000 für Ledige / CHF 4’000 für Verheiratete), unter Beibehaltung der heutigen Privilegierung von Steuerpflichtigen mit einem Reineinkommen unter CHF 76’000;
- Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung beim Einkommen:
Erträge aus massgeblichen Beteiligungen von mind. 10% sollen im Privatvermögen und im Geschäftsvermögen zu 50% besteuert werden;
- Bei der definitiven Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit soll für den Steuersatz nur ein Fünftel des Liquidationsgewinnes berücksichtigt werden;
- Verzicht auf eine Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung beim Vermögen;
- Bei der Vermögenssteuer sollen die Regeln für die Bewertung von verpachtetem Bauland an das geänderte Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht angepasst werden, damit die heutige Ertragswertbesteuerung beibehalten werden kann;
- Jährlicher Ausgleich der kalten Progression.
Juristische Personen:
- Gestaffelte Senkung des einfachen oberen Gewinnsteuersatzes auf 6.25% im Steuerjahr 2012, auf 6% im Steuerjahr 2013 und auf 5.75% ab dem Steuerjahr 2014.
Anpassungen an Bundesrecht:
- Übernahme der Bestimmungen zur Unternehmenssteuerreform II;
- Abschaffung der Dumont-Praxis (Umsetzung durch Verordnungsänderung bereits per 1.1.2010);
- Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und straflose Selbstanzeige;
- usw.
14.6.2010 – Besteuerung Eigenmietwert
Der Bundesrat will die Besteuerung des Eigenmietwertes abschaffen und damit das Steuersystem vereinfachen. Im Gegenzug soll die Abzugsfähigkeit von privaten Schuldzinsen und Unterhaltskosten wegfallen. Dabei soll es jedoch drei Ausnahmen geben: Erstens sollen Ersterwerber während einer befristeten Dauer und bis zu einem gewissen Maximalbetrag Schuldzinsen weiterhin abziehen können. Zweitens dürfen Energiespar- und Umweltmassnahmen in Abzug gebracht werden, wenn sie konkrete energetische Anforderungen einhalten. Drittens sollen die Kantone die Möglichkeit haben, eine Kostenentlastungssteuer einführen zu dürfen, um zumindest einen Teil der wegfallenden Einnahmen aus der Eigenmietwertbesteuerung auf Zweitliegenschaften (Ferienwohnungen) zu kompensieren. Die Botschaft des Bundesrates soll demnächst verabschiedet werden. Danach sind im Parlament heftige politische Diskussionen zu erwarten. Ob und wann diese Vorlage in Kraft treten wird steht in den Sternen.
21.4.2010 – MWST: Steuersatzerhöhung per 1. Januar 2011
Am 27. September 2009 haben Volk und Stände die Vorlage über die Zusatzfinanzierung der IV angenommen. Die auf sieben Jahre befristete Anhebung der Mehrwertsteuersätze tritt per 1. Januar 2011 in Kraft. Dabei ändern die Steuersätze wie folgt:
Normalsatz 8.0% (bisher 7.6%)
Reduzierter Satz 2.5% (bisher 2.4%)
Sondersatz für Beherbungsleistungen 3.8% (bisher 3.6%)
Wie bei jeder Satzerhöhung stellen sich eine Reihe von Fragen in Bezug auf die Fakturierung an die Geschäftskunden und die Abrechnung mit der Steuerverwaltung. Die Erhöhung der Steuersätze bedingt auch eine entsprechende Anpassung der Saldosteuersätze sowie der Pauschalsteuersätze für das Gemeinwesen. Diese und andere Fragen zur Satzerhöhung beantwortet die MWST-Info Nr. 19 (www.estv.admin.ch/mwst/aktuell).
2.12.2009 – Steuerfreigrenze für Zinsen
Mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz II ändert auch das Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965. Das bisher geltende Sparheftprivileg fällt auf den 1. Januar 2010 weg. Bis anhin galt ein Freibetrag von CHF 50 für «auf den Namen lautende Spar-, Einlage- oder Depositenhefte und Spareinlagen». Neu sind die Zinsen aller Kundenguthaben von der Verrechnungssteuer ausgenommen, wenn der jährliche Zinsertrag nicht mehr als CHF 200 beträgt. Diese Freigrenze gilt damit neu auch für Kontokorrentkonti, sofern die definitiven Soll- und Habenzinsen für das gesamte Kalenderjahr erst am Ende des Kalenderjahres berechnet werden. Erfolgt die Zinsabrechnung eines Kontos halbjährlich oder quartalsweise, entfällt diese Freigrenze. Die neue Freigrenze gilt auch für Sparvereine und Betriebssparkassen. Diese machen die Verrechnungssteuer für ihre Anleger gesamthaft bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung geltend. Auch hier ist massgeblich, dass der Anteil des einzelnen Einlegers am Bruttoertrag CHF 200 pro Kalenderjahr nicht übersteigt.
17.9.2009 - Revidiertes MWST-Gesetz 1.1.2010:
Entlastung für KMUs?
National- und Ständerat haben am 12. Juni 2009 das total revidierte MWST-Gesetz verabschiedet. Steuerpflichtige Unternehmen sollen ab 2010 finanziell und administrativ entlastet werden.
Das revidierte MWST-Gesetz tritt am 1.1.2010 in Kraft. Rund 50 Anpassungen sollen die Anwendung der Mehrwertsteuer vereinfachen. Den Einheitssatz und die Abschaffung der Ausnahmen von der MWST-Pflicht hat die Bundesversammlung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Hier die Stichwörter zu den elf wichtigsten Änderungen:
1. Einheitliche Steuerpflicht und Option zum Vorsteuerabzug
2. Freiwillige Versteuerung von ausgenommenen Umsätzen
3. Vorsteuerabzug mit mehr Spielraum
4. Baugewerblicher Eigenverbrauch entfällt
5. Saldosteuersätze mit mehr Möglichkeiten
6. Steuersatzanpassung verschoben
7. Verjährungsfrist angepasst
8. Auskünfte innert nützlicher Frist
9. Unternehmen können Kontrolle verlangen
10. Ganzer oder teilweiser Steuererlass
11. Verschärfte Strafbestimmungen und straflose Selbstanzeige
Das revidierte MWST-Gesetz wird mit Sicherheit einige Verbesserungen bringen. Es ist aber in der Anwendung keineswegs einfacher geworden. Zudem gilt es abzuwarten, wie die MWST-Verwaltung die neuen Bestimmungen in ihren Wegleitungen (Informationsbroschüren) umsetzen wird. Zum neuen MWST-Gesetz haben wir ein Merkblatt herausgegeben. Sie können dieses kostenlos per E-Mail an info@beeler.ch anfordern.
8.4.2009 – Betreibung online einleiten
Seit Anfang 2009 kann auf www.betreibungsschalter.ch ein Betreibungsbegehren online ausgefüllt werden. Der elektronische Betreibungsschalter bietet eine Hilfestellung für alle, die ein Betreibungsbegehren erfassen müssen. Auf der Webseite wird der Benutzer interaktiv in mehreren Schritten zum Ziel geführt. Das vom System bereits voradressierte Formular kann schliesslich ausgedruckt und unterzeichnet an das Betreibungsamt versendet werden. Dieses stellt dann dem Schuldner einen Zahlungsbefehl zu. Wer Betreibungsauskünfte benötigt, kann das Gesuchsformular ebenfalls am Bildschirm ausfüllen und das ausgedruckte Formular dem Betreibungsamt zur Prüfung und weiteren Bearbeitung zustellen.
26.3.2009 – Liegenschaftsunterhalt:
Dumont-Praxis wird 2010 abgeschafft
Die Dumont-Praxis besagt, dass Instandstellungskosten einer vernachlässigten Liegenschaft in den ersten fünf Jahren nach Erwerb nicht zum Abzug berechtigen. Die eidgenössischen Räte haben am 3. Oktober 2008 die Abschaffung dieser Praxis beschlossen und das Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung von Instandstellungskosten bei Liegenschaften verabschiedet. Die Referendumsfrist ist am 22. Januar 2009 unbenutzt abgelaufen. Der Bundesrat hat nun das genannte Bundesgesetz auf den 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt. Ab dann gilt die Dumont-Praxis bei der direkten Bundessteuer als vollständig abgeschafft. Somit entfällt nach dem Erwerb einer vernachlässigten Liegenschaft die bisher geltende 5-Jahres-Klausel. Damit sind Instandstellungskosten für alle Liegenschaften ab Erwerb abzugsfähig. Gemäss den Übergangsbestimmungen im Steuerharmonisierungsgesetz sind die kantonalen Steuergesetze innert zwei Jahren nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes zu ändern, also auf Anfang 2012.
20.10.2008 – Steueramnestie „Light“
Ab Anfang 2010 können Erben bei Offenlegung einer Steuerhinterziehung des Erblassers von einer tieferen Nachsteuer und einem tieferen Verzugszins profitieren: Nachsteuer und Verzugszins sind nur noch für die letzten drei statt zehn Steuerjahre vor dem Tod des Erblassers geschuldet. Neu kann auch bei Offenlegung eigener Steuerhinterziehungen (Selbstanzeige) einmalig auf die Erhebung der Busse verzichtet werden, so dass nur die Nachsteuer und der Verzugszins entrichtet werden müssen. Die Gesetzesänderungen treten auf den 1.1.2010 in Kraft. Mit diesen beiden Massnahmen sollen hinterzogene Einkommen und Vermögen leichter der Legalität zugeführt werden, was das Steuersubstrat und damit die zu erwartenden Steuereinnahmen erhöht.
12.9.2008 – Neue MWST-Broschüren: Papierflut sinkt kaum
Die neuen Broschüren umfassen immer noch beinahe 2500 Seiten. Die Eidg. Steuerverwaltung hat lediglich die seit 1. Januar 2001 vollzogenen Praxisänderungen nachgeführt, Wiederholungen gestrichen und sprachliche Verbesserungen angebracht. Immerhin wurden die Praxisänderungen in der Wegleitung und den neuen Broschüren grau hinterlegt und so für den Anwender besser sichtbar gemacht. Revolutionär sind die Praxisänderungen per 1.1.2008 nicht ausgefallen. Einzig im Immobilienbereich wurden massgebliche Anpassungen vorgenommen. Allerdings führen diese nicht zu einfacheren Verhältnissen. Fazit: Die Mehrwertsteuer wird nicht einfacher! Auch zukünftig ist nicht mit weniger administrativen Arbeiten zu rechnen und die steuerlichen Risiken bleiben bestehen.
28.4.2008 – Wegfall AHV-Verzichtserklärung
Für geringfügige Entgelte wurde der von der AHV-Abgabe befreite Betrag auf CHF 2'200 (vorher CHF 2'000) pro Kalenderjahr erhöht. Sofern der massgebende Lohn je Arbeitgeber diesen Betrag nicht übersteigt, werden die AHV-Beiträge ab dem 1. Januar 2008 nur noch auf Verlangen des Versicherten erhoben. Eine Verzichtserklärung ist somit nicht mehr nötig. Jedoch keine Regel ohne Ausnahme: Bei Personen, die von Privathaushalten beschäftigt werden (z.B. Reinigungspersonal), sind die Beiträge in jedem Fall abzurechnen.
1.2.2008 – Kostenlose Handelsregisterdaten seit 1.1.2008
Seit Januar 2008 sind die Handelsregisterdaten aller eingetragenen Firmen uneingeschränkt und kostenlos über Internet einsehbar. Mit dieser Massnahme wird eine administrative Erleichterung bezweckt. Über den zentralen CH-Firmenindex (www.zefix.admin.ch) kann auf alle registrierten Firmen und alle Handelsregisterämter der Schweiz zugegriffen werden. Nach einer Übergangsfrist von fünf Jahren sollen Unternehmensgründer in Zukunft auch Anmeldungen und Belege elektronisch einreichen können.
5.12.2007 – Arbeiten im Rentenalter spart AHV-Beiträge
Wer nicht im Rentenalter ist, muss AHV-Beiträge abliefern. Diese Regel gilt selbst dann, wenn man keiner AHV-pflichtigen Erwerbstätigkeit nachgeht. In diesem Fall bezahlt man bis zum Erreichen des Rentenalters AHV-Beiträge als nicht erwerbstätige Person. Solche AHV-Beiträge berechnen sich aus dem Vermögen und einem allfälligen Renteneinkommen. Im schlimmsten Fall hat eine nicht erwerbstätige Person bis zu CHF 10'100 pro Jahr an die AHV zu bezahlen. Seit 2004 mussten auch nicht erwerbstätige Ehepartner von erwerbstätigen AHV-Rentern und –Renterinnen solche AHV-Beiträge entrichten. Ab sofort gilt diese nachteilige Regel nicht mehr. Sofern der er-werbstätigen Rentner pro Jahr mindestens CHF 890 an AHV-Beiträgen abliefert, gilt der nicht erwerbstätige Ehegatte ebenfalls als abgerechnet.
13.11.2007 – Säule 3a neu bis Alter 70 möglich
Zur Förderung der Arbeitsmarktbeteiligung älterer Arbeitnehmer hat der Bundesrat beschlossen, dass Personen, die über das ordentliche Rentenal-ter hinaus erwerbstätig sind, den Bezug der Altersleistung der Säule 3a bis zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit aufschieben zu können. Diese Aufschubmöglichkeit gilt für maximal 5 Jahre. Solange diese Personen erwerbstätig bleiben, sollen sie auch über das AHV Rentenalter hinaus bis zu maximal 5 Jahren steuerbegünstigt in die Säule 3a einzahlen können. Bis anhin musste das Säule 3a-Guthaben spätestens bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters bezogen werden und weitere Einzahlungen waren nicht erlaubt. Die Änderungen treten per 1. Januar 2008 in Kraft.
24.8.2007 – AG, GmbH oder Einzelfirma?
Der Ratgeber zur Beantwortung dieser Frage ist soeben in der 4. Auflage neu erschienen. Die Neuauflage enthält die Bestimmungen zum neuen GmbH-Recht, zum revidierten AG-Recht (gültig je ab 1.1.2008) und wurde mit den neuesten Erkenntnissen aus der Beraterpraxis ergänzt. Jeder Geschäftsmann stellt sich irgendwann die Frage, „AG, GmbH oder Einzelfirma?“. Der vorliegende Ratgeber gibt die Antwort: Rasch, übersichtlich und leicht verständlich. Sämtliche Vor- und Nachteile der einzelnen Rechtsformen werden vom Autor Adolf Beeler übersichtlich dargestellt. Zusätzliche Infos und Angebote finden sie im Ratgeber-Shop auf dieser Internetseite. Sie können dort auch online die gewünschte Bestellung auslösen.
26.3.2007
– Gerechtere Ehepaarbesteuerung
Am 1.1.2008
treten bei der direkten Bundessteuer die Sofortmassnahmen im Bereich der
Ehepaarbesteuerung in Kraft. Dadurch werden die meisten Zweiverdienerehepaare
gegenüber gleich situierten Konkubinatspaaren steuerlich nicht mehr
benachteiligt. Dabei kommt eine Kombi-Lösung zur Anwendung: Neben
einer massvollen Erhöhung des Zweiverdienerabzugs – 50 % des
niedrigeren Ehepaarverdiensts bis zu einem Maximum von 12'500 Franken
bei einem Minimalbetrag von 7'600 Franken – wird ein Verheiratetenabzug
in der Höhe von 2'500 Franken pro Ehepaar eingeführt. Mit dieser
Kombi-Lösung kann die Schlechterstellung gegenüber den Konkubinatspaaren
für rund 2/3 der betroffenen Zweiverdienerehepaare vollständig
beseitigt und für die übrigen 1/3 gemildert werden. In einem
nächsten Schritt soll über die Einführung der Individualbesteuerung
oder die Neugestaltung der gemeinsamen Besteuerung entschieden werden.
28.2.2007 – Ende der „Dumont-Praxis“?
Wird eine im Unterhalt vernachlässigte
Liegenschaft erworben, so besteht seit Jahren die leidige und vom Bundesgericht
abgesegnete Steuerpraxis, dass die entsprechenden Kosten vom Käufer
in den ersten fünf Jahren nach Kauf der Liegenschaft steuerlich nicht
zum Abzug gebracht werden können. Diese Praxis nennt sich im Fachjargon
„Dumont-Praxis“. Ihr droht nun das Aus. Die Wirtschaftskommission
des Nationalrates hat nämlich beschlossen, bis Anfang Juni eine Vernehmlassung
über die Abschaffung dieser Praxis durchzuführen.
31.10.2006
– Weniger Formalismus bei der MWSt
Die Eidg. Steuerverwaltung hat einen weiteren Schritt zur einfacheren
Bearbeitung der Mehrwertsteuer vollzogen. Danach sollen blosse Formmängel
nicht mehr zu Steuernachbelastungen führen, sofern dem Bund deswegen
keine Steuern entgangen sind. Es werden vor allem bei Rechnungen und Quittungen
die formellen Anforderungen gelockert. Auch bei der Genauigkeit der Angaben
des Leistungserbringers (Lieferant) auf Rechnungen und Quittungen gelten
inskünftig weniger strenge Anforderungen. Neu werden sämtliche
im Geschäftsverkehr verwendeten Namen und Adressen anerkannt.
28.8.2006
– Kleine Aktienrechtsrevision
In der zweiten Jahreshälfte 2007 treten voraussichtlich das neue
Recht betreffend Wirtschaftsprüfung sowie das revidierte GmbH-Recht
in Kraft. Daneben gibt es auch im Aktienrecht einige wichtige Gesetzesänderungen.
Einpersonen-Aktiengesellschaft: Diese ist in der Schweiz weit verbreitet,
obwohl es für die Gründung einer AG mindestens drei Personen
braucht. In Zukunft fällt diese Voraussetzung weg und die Gründung
kann durch eine oder mehrere Personen erfolgen. Gleichzeitig fällt
die Bestimmung weg, wonach die Mitglieder des Verwaltungsrates Aktionäre
sein müssen (Pflicht-aktie). Nationalitäten und Wohnsitzerfordernis
für Mitglieder des Verwaltungsrates: In Zukunft ist einzig vorausgesetzt,
dass die Gesellschaft durch eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz vertreten
wird. Firmenrecht: Nach neuem Recht müssen sämtliche Aktiengesellschaften
den Zusatz „AG“ oder „Aktiengesellschaft“ in ihrer
Firma tragen, damit die Rechtsform klar ersichtlich ist. Die Übergangsfrist,
um die nötigen Anpassungen vorzunehmen, beträgt zwei Jahre.
Erleichterung bei Sachübernahmegründung: In Zukunft finden die
besonderen Bestimmungen über die Sachübernahmegründung
nur noch Anwendung, wenn Vermögenswerte von Aktionären oder
einem Aktionär nahe stehenden Dritten übernommen werden oder
eine solche Übernahme beabsichtigt wird. Formvorschrift von „In-sich-Geschäften“:
Verträge, welche ein Organ als Vertreter der Gesellschaft mit sich
selbst abschliesst, müssen in Zukunft zwingend schriftlich abgefasst
werden. Diese Formvorschrift gilt für alle „In-sich-Verträge“
ab einem Betrag von CHF 1'000.00.
26.6.2006
– Der neue Lohnausweis: Definitiv ab 1.1.2007!
Jetzt ist es definitiv: Der neue Lohnausweis wird per 1.1.2007 eingeführt.
Dies auf Beschluss der zuständigen Schweizerischen Steuerkonferenz
(SSK). Nachdem auch für die Autopauschale ein Kompromiss gefunden
werden konnte, stehen die Wirtschaftsverbände mehr oder weniger geschlossen
hinter dem neuen Werk. Einzig in einzelnen Kantonen regt sich noch Widerstand.
Der als Lohnbestandteil abzurechnende Privatanteil für das Geschäftsfahrzeug
beträgt pro Monat 0,8 % des Kaufpreises (exkl. MWSt), mindestens
jedoch CHF 150.00 pro Monat. Die Kantone können bei speziellen Gegebenheiten
einen unter 0,8 % liegenden Privatanteil bewilligen.Für die Steuerperiode
2007 (Löhne 2007) ist der neue Lohnausweis anzuwenden. Unter www.steuerkonferenz.ch
oder www.estv.admin.ch
kann ein Programm heruntergeladen werden, welches das Ausfüllen des
Lohnausweises mit dem Computer ermöglicht. Sie finden weitere nützliche
Informationen und Vorlagen zum neuen Lohnausweis (Wegleitung, Kurzanleitung,
Muster-Spesenreglemente usw.). Für Arbeitsverhältnisse, die
vor dem 31.12.2007 enden, und beim Vorliegen von besonderen Gründen,
welche die Anwendung des neuen Lohnausweises verhindern, kann aber noch
das bisherige Formular verwendet werden.
5.5.2006 – Neues GmbH-Recht
Am 6. April 2006 ist die 100-tägige
Referendumsfrist ungenutzt abgelaufen. Gemäss Bundesamt für
Justiz werde das neue GmbH-Recht frühestens Mitte 2007 in Kraft gesetzt.
Hier zur Erinnerung die wichtigsten Änderungen: 1. Die GmbH kann
als Ein- oder Mehrpersonengesellschaft gegründet werden; 2. Das minimale
Stammkapital wird unverändert auf CHF 20'000 belassen, muss neu aber
zwingend voll liberiert werden; 3. Ab einer gewissen Grössenordnung
ist ein obligatorisches Revisionsorgan vorgesehen, 4. vereinfachte Abtretung
von Stammanteilen usw.
22.2.2006 – Zuger Steuerratgeber 2006 als kostenloser Download!
Aufgrund der grossen Nachfrage erscheint
auch in diesem Jahr eine Neuauflage des beliebten Zuger Steuerratgebers.
Der Ratgeber wurde aktualisiert und erweitert. Er enthält sämtliche
aktuellen Tipps und Tricks. Der Zuger Steuerratgeber kann weder bestellt
noch irgendwo abgeholt werden. Er ist erstmals und ausschliesslich im
Internet unter „www.beeler.ch“ als kostenloser (!) Download
für jedermann und rund um die Uhr verfügbar. Er ist die ideale
Ergänzung zum ebenfalls kostenlosen „eTax.zug“ der Steuerverwaltung.
8.6.2005 – Neuer Lohnausweis im 2007 statt im 2006
Vor rund einem Monat hat die Schweizerische
Steuerkonferenz (SSK) auf Druck von Politik und Wirtschaft die Einführung
des neuen Lohnausweises um ein Jahr auf den 1.1.2007 verschoben. Die Verschiebung
soll den Unternehmen nun die dringend erforderliche „Luft“
verschaffen, um das neue Formular in der Praxis auf Herz und Nieren zu
testen. Ob der neue Lohnausweis in der geplanten Form jedoch jemals in
Kraft treten wird, scheint immer fraglicher. Von diversen Wirtschaftsverbänden
und Politikern sind Vorstösse lanciert, welche die Einführung
des neuen Lohnausweises generell verhindern wollen, weil er für die
Angestellten zu einer verkappten Steuererhöhung und für die
Arbeitgeber zu einer administrativen Mehrbelastung führe. Es bleibt
in dieser Angelegenheit somit spannend!
23.3.2005 – Mutterschaftsversicherung tritt am 1.7.2005 in Kraft
Im Hinblick auf die Einführung
dieses neuen Gesetzes haben Arbeitgeber und erwerbstätige Frauen
einiges zu beachten. Als erwerbstätig gelten Frauen, die zur Zeit
der Geburt angestellt oder selbständigerwerbend sind, im Betrieb
des Ehemannes für einen Lohn mitarbeiten oder Arbeitslosengeld beziehen.
Bedingung ist, dass die Mutter mindestens neun Monate vor der Niederkunft
bei der AHV versichert ist und davon fünf Monate gearbeitet hat.
Weitere Voraussetzung ist, dass die Schwangerschaft mindestens 23 Wochen
gedauert hat oder das Kind lebensfähig geboren wird. Die Mutter erhält
nach der Geburt während 14 Wochen bzw. 98 Kalendertagen 80 Prozent
des vor der Geburt erzielten Durchschnittsbruttogehalts, maximal jedoch
172 Franken pro Tag oder 5'160 Franken pro Monat. Dies entspricht einem
maximal versicherbaren Bruttolohn von 6'450 Franken. Hat eine Mutter bei
einer Geburt vom dem 1. Juli 2005 Anspruch auf eine Lohnfortzahlung gemäss
Art. 324a Abs. 3 OR, der über den 1. Juli 2005 hinaus reicht, dann
gilt dieser Anspruch weiterhin. Der Arbeitgeber hat in einem solchen Fall
die Möglichkeit, seine ab dem genannten Datum geleisteten Lohnfortzahlungen
von der AHV-Ausgleichskasse zurückzufordern. Bei Geburten vor dem
1.Juli 2005 haben die Mütter ebenfalls einen teilweisen Anspruch
auf eine Entschädigung. Kommt das Kind z.B. acht Wochen vor dem 1.
Juli zur Welt, beträgt der Anspruch noch sechs Wochen. Bei Geburten
vor dem 26. März 2005 bestehen keine Ansprüche. Wichtig für
die Mutter: Wird die Erwerbstätigkeit auch nur teilweise vor Ablauf
von 14 Wochen wieder aufgenommen, so entfällt jeglicher Anspruch
auf Mutterschaftsentschädigung. Wichtig für den Arbeitgeber:
Alle privaten Mutterschafts -Taggeldversicherungen, die Arbeitgeber für
ihre Mitarbeiterinnen abgeschlossen haben, fallen am Stichtag 1. Juli
2005 dahin. Allenfalls zu viel einbezahlte Prämiengelder sind vom
Versicherer Kraft Gesetz zurückzuerstatten.
25.2.2005 – Steuern, Zeit und Ärger sparen mit Adolf Beeler
Auch in diesem Jahr müssen Sie sich mit den Steuerformularen beschäftigen.
Wollen Sie Steuern, Zeit und Ärger sparen? Dann beschaffen Sie sich
die soeben erschienenen Ratgeber-Publikationen von Adolf Beeler: Für
den Kanton Zug: „Zuger Steuerratgeber 2005“ und für die
gesamte Schweiz: „Meine Steuererklärung, Auflage 2005/06“.
Die aktualisierten und erweiterten Ausgaben enthalten sämtliche aktuellen
Tipps und Tricks (inkl. neuer Lohnausweis) sowie hilfreiche Checklisten
und Mustervorlagen. Zusätzlich Infos und Angebote finden sie im Ratgeber-Shop
auf dieser Internetseite. Sie können dort auch online die gewünschte
Bestellung auslösen.
1.12.2004
– Die besten fünf Steuertipps zum Jahresende
Wer jetzt noch handelt kann sich bis zum Jahresende mit fünf Steuergeschenken
selber eine Freude machen. Hier die fünf Geschenkvorschläge:
1. Pensionskasse: Sofern Sie eine nachgewiesene Beitragslücke haben
(Ihre Pensionskasse weiss Bescheid) können Sie noch bis zum Jahresende
Einkäufe leisten, welche vollumfänglich vom steuerbaren Einkommen
abgesetzt werden können. 2. Säule 3a: Der Maximalbetrag pro
2004 beträgt für Angestellte (Ehemann und Ehefrau falls für
beide zutreffend) je CHF 6'077 und für Selbständigerwerbende
CHF 30'348. Solche Einzahlungen sind vollumfänglich steuerlich absetzbar
und müssen spätestens mit Valuta 31.12. bei der Vorsorgeeinrichtung
gutgeschrieben sein. 3. Spenden: Spenden können vom steuerbaren Einkommen
abgezogen werden, sofern die bedachte Organisation unbestritten gemeinnützig
tätig und deswegen steuerbefreit ist. Je nach Kanton sind 10 –
20 % des steuerbaren Einkommens als Spenden abzugsfähig. 4. Krankheitskosten:
Sofern solche ungedeckten Arzt- und Zahnarztkosten den steuerlichen Selbstbehalt
(in der Regel = 5 % des Nettoeinkommens) übersteigen, können
Sie steuerlich geltend gemacht werden. Aus steuerlichen Gründen (Selbstbehalt!)
sollten Sie darauf achten, dass die Rechnungen alle in der gleichen Periode
bezahlt werden, weil steuerlich in der Regel das Zahlungsdatum massgebend
ist. 5. Liegenschaftenunterhalt: Sofern die in diesem Jahr ausgeführten
Unterhaltsarbeiten die Unterhaltspauschale übersteigen, so empfiehlt
es sich, die noch ausstehenden Handwerker-Rechnungen bis zum 31.12. zu
bezahlen. Andernfalls sind diese Rechnungen im 2005 möglicherweise
durch die (höhere) Pauschale abgegolten und können somit nicht
zusätzlich geltend gemacht werden.
25.11.2004
– Definitive Einführung des neuen Lohnausweises
Der neue Lohnausweis wird auf den 1.1.2006, d.h. für Lohndeklarationen
pro 2006, nun definitiv eingeführt. Das Vorjahr (2005) gilt als Testjahr.
Darauf haben sich die Vertreter von Steuerverwaltung und Wirtschaft geeinigt.
Der neue Lohnausweis führt zu einschneidenden Änderungen bei
den Lohnabrechnungen. Ferner sind mit dem neuen Lohnausweis Mehrbelastungen
bei Steuern und auch bei den Sozialabgaben (AHV usw.) in Kauf zu nehmen.
Daher ist es noch wichtiger, dass die Ermessenspielräume vollumfänglich
ausgeschöpft werden. Sämtliche Tipps und Tricks zum neuen Lohnausweis
entnehmen Sie unseren aktuellen Ratgeber-Publikationen „Zuger Steuerratgeber
2005“ sowie „Meine Steuererklärung, Ausgabe 2005/06“,
welche im Januar/Februar 2005 druckfrisch erscheinen werden.
12.10.2004
– Letzte Chance für den Neuen Lohnausweis?
Laut einem aktuellen Bericht der
Schweizerischen Gewerbezeitung hat sich nun Bundesrat Hans-Rudolf Merz
zum Konflikt bei der Einführung des Neuen Lohnausweises (NLA) eingeschaltet
und bietet seine Dienste als Vermittler an. Nachdem die Schweizerische
Steuerkonferenz (SSK) den NLA am 30. September 2004 gegen den erbitterten
Widerstand der Wirtschaftsverbände ab 2006 obligatorisch erklärt
hatte, intervenierte der Schweizerische Gewerbeverband (SGV) bei Bundesrat
Merz. Obwohl die Einführung des NLA nicht beim Bundesrat, sondern
bei den kantonalen Finanzbehörden liegt, will der EFD-Vorsteher vermitteln.
Edi Engelberger (SGV-Präsident) hält fest: „Wenn die SSK
trotz der unmissverständlichen bundesrätlichen Aufforderung
zu keinen namhaften Konzessionen bereit sei, darf sie nicht überrascht
sein, wenn die Schweizerische Gewerbekammer ihrerseits eine kompromisslose
Haltung einnehmen wird. Wir suche den Konflikt nicht, doch wir haben auch
keine Angst davor“. Zur Erinnerung: Der neue NLA soll für die
Lohndeklaration 2005 fakultativ und für 2006 obligatorisch eingeführt
werden. Strittig ist nicht das Formular sondern die dazugehörenden
Ausführungsbestimmungen, welche nach Auffassung des SGV zu einer
kalten Steuererhöhung führen.
16.8.2004 – Kein Arbeitslosengeld für Verwaltungsräte!
Das Eidgenössische Versicherungsgericht
(EVG) hat in einem kürzlich ergangenen Urteil die bisherige Praxis
der Arbeitslosenkassen verschärft: Personen in „arbeitgeberähnlichen“
Stellungen können inskünftig erst dann Arbeitslosengeld beziehen,
wenn sie sechs Monate in einem Drittbetrieb gearbeitet haben. Als „arbeitgeberähnliche“
Angestellte gelten Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter,
als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten
betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers
bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden
Ehegatten. Handelt es sich um mitarbeitende Verwaltungsräte einer
AG oder um geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH, ergibt
sich die arbeitgeberähnliche Stellung von Gesetzes wegen.
Im beurteilten
Fall ging es um eine Person, die zunächst in einer AG tätig
war, der sie zusammen mit ihrem Ehegatten und einem Dritten als Mitglied
des Verwaltungsrates fungierte. Ohne dieses Mandat niederzulegen, war
die betroffene Person später bis zur Kündigung viereinhalb Monate
in einem anderen Betrieb beschäftigt. Laut dem EVG besteht auch in
einem solchen Fall die Gefahr eines Missbrauchs. Die Person könnte
im angestammten Betrieb ihre Stellung beibehalten und sich nur pro forma
für kurze Zeit in einem Drittbetrieb anstellen zu lassen, um dann
nach Kündigung dieser Arbeitsstelle Arbeitslosengelder zu beziehen.
8.6.2004 – Ersatzbeschaffung Eigenheim: Bundesgericht schafft Klarheit!
Verkauft jemand sein selbstgenutztes Eigenheim und wird der Erlös
innert einer bestimmten Frist (je nach kantonaler Regelung) wiederum in
ein Eigenheim (irgendwo in der Schweiz) investiert, kann Aufschub der
Grundstückgewinnsteuer beantragt werden. Aufschub bedeutet, dass
die eigentlich fällige Grundstückgewinnsteuer nicht jetzt, sondern
irgendwann in der Zukunft, wenn der Ersatzbeschaffungstatbestand wegfallen
sollte, abzuliefern ist. Diese Regelung ist dann problemlos, wenn der
Kaufpreis der Ersatz- bzw. neuen Liegenschaft höher ist, als der
Verkaufspreis der bisherigen. Unklar ist die Regelung aber in jenen Fällen,
in denen der Kaufpreis der neuen Liegenschaft tiefer ist, als der Verkaufspreis
der alten. Hier existieren in den einzelnen Kantonen zwei Steuermethoden:
Die relative und die absolute. Bei der relativen Methode wird nur jener
Teil des Gewinns sofort besteuert, der dem Verhältnis zwischen Verkaufspreis
der alten und dem Kaufpreis der neuen Liegenschaft entspricht. Bei der
absoluten Methode hingegen wird der Aufschub nur in dem Umfang gewährt,
in dem der in das Ersatzobjekt investierte Verkaufserlös die Anschaffungskosten
der veräusserten Liegenschaft übersteigt. Ist der Anschaffungspreis
der neuen Liegenschaft tiefer, als die Anschaffungskosten der verkauften
Liegenschaft so ist bei der absoluten Methode der gesamte Grundstückgewinn
sofort zu versteuern. Es versteht sich von selbst, dass für die Pflichtigen
die relative Methode zu besseren Ergebnissen führt. Leider hat das
Bundesgericht in einem kürzlich ergangenen Urteil entschieden, dass
nur noch die absolute Methode zulässig ist. Daran haben sich alle
Kantone ab sofort zu halten.
6.5.2004
– Aufgepasst: Die 1. BVG-Revision per 1.1.2005!
Die 1. Revision des Bundesgesetzes über die berufliche
Vorsorge (BVG) ist beschlossene Sache. Von dieser Anpassung sind die meisten
Berufstätigen betroffen. Die wichtigsten Änderungen hier auf
einen Blick: 1. Tieferer Umwandlungssatz zur Berechnung der Altersrente;
2. Tiefere Versicherungsgrenze (neu bereits ab CHF 18'990); 3. Maximal
versicherbares Einkommen = neu CHF 759'600.- 4. Pensionskassen können
für Lebenspartner – auch gleichgeschlechtliche – eine
Konkubinatsrente einführen; 5. Stufenweise Erhöhung des Rentenalters
für Frauen auf 65 Jahre (bis ins Jahr 2009); 6. Steuerlich privilegierte
Einkäufe in die Pensionskasse sind erst nach der vollständigen
Rückzahlung eines Wohneigentums-Vorbezugs möglich; 7. Steuerlich
privilegierte Einkäufe in die Pensionskasse dürfen erst nach
drei Jahren in Kapitalform bezogen werden.
Die Änderungen 1. – 5. treten
voraussichtlich am 1.1.2005 in Kraft, 6. und 7. vermutlich erst am 1.1.2006.
2.4.2004 – Neues Fusionsgesetz: Neue Möglichkeiten für
KMU
Das geltende Gesetz regelt Unternehmensumstrukturierungen nur marginal.
Aufgrund veränderter Rahmenbedingungen wird diesbezüglich von
der Wirtschaft mehr Flexibilität verlangt. Der Gesetzgeber hat nun
die vorhandenen Gesetzeslücken mit dem neuen Fusionsgesetz weitgehend
geschlossen. Das Gesetz tritt per 1. Juli 2004 in Kraft. Es regelt aber
nicht nur Fusionstatbestände sondern auch die Spaltung und Umwandlung
von sowie die Vermögensübertragungen zwischen Unternehmen. Zur
Entlastung von KMU-Betrieben wurden Spezialvorschriften geschaffen. Für
KMU-Betriebe kann das Fusionsgesetz Auslöser für die Überprüfung
der bestehenden Rechtsform sein. Die Emissionsabgabe (1 %) wird in Zukunft
bei Umwandlungen nur noch auf dem Nennwert (und nicht mehr auf dem in
der Regel deutlich höheren Verkehrswert) erhoben. Ferner sind auf
Bundes- und Kantons-Ebene Bestrebungen im Gange, Dividendenausschüttungen
künftig privilegiert zu besteuern. Insbesondere Inhaber von Einzelfirmen,
die ihren Betrieb in eine AG oder GmbH umwandeln, könnten vermehrt
von Steuererleichterungen profitieren.
11.3.2004 – Neuer Lohnausweis: Widerstand zwecklos
Nun wird es konkret: Der neue Lohnausweis steht ab der
Steuerperiode 2005 zur Verfügung und ist ab der Steuerperiode 2006
obligatorisch anzuwenden. Noch nicht definitiv verabschiedet sind die
zum neuen Lohnausweis gehörigen Vorschriften. Sie befinden sich derzeit
zur Stellungnahme bei den interessierten Wirtschaftsverbänden. Allfällige
Differenzen sollen bis Frühling 2004 bereinigt werden. Die Vorschriften
werden noch durch Richtlinien für die steuerliche Beurteilung von
Gehaltsnebenleistungen und Naturalleistungen ergänzt. Für das
Ausfüllen des neuen Lohnausweises soll für die Arbeitgeber eine
elektronische Applikation entwickelt werden. Sobald auch die Vorschriften
definitiv genehmigt sind, erfolgt eine umfassende Information, insbesondere
auch über die elektronische Verwendbarkeit des neuen Formulars und
über die genauen Bestell- und Auskunftsadressen.
13.2.2004 – Steuererklärung – Einfacher als Sie denken!
Bereits flattert wieder die nächste Steuererklärung
ins Haus. Wer beim Ausfüllen der Steuererklärung systematisch
vorgeht, spart nicht nur Geld sondern auch Zeit und Ärger.
Hier die Tipps für das richtige Vorgehen:
1. Beschaffen Sie sich sämtliche Unterlagen, die Sie brauchen.
2. Nehmen Sie die Wegleitung zur Hand und verschaffen Sie sich anhand
des Inhaltsverzeichnisses einen Überblick. 3. Nehmen Sie einen Bleistift
und füllen Sie das Doppel der Steuererklärung aus. Beginnen
Sie dabei mit den Nebenformularen und übertragen Sie die Endbeträge
in das Hauptformular. Variante: Verwenden Sie die Software, die Ihnen
von der Steuerverwaltung angeboten wird. Die meisten Abzüge werden
dabei automatisiert berücksichtigt und es können keine Rechenfehler
entstehen. 4. Investieren Sie am meisten Zeit bei den Ihnen zustehenden
Abzügen (Berufsauslagen usw.). Ziehen Sie dafür ein Ratgeber-Buch
bei, das Ihnen sämtliche aktuellen Tipps und Tricks vermittelt. 5.
Haben Sie alles berechnet? Dann übertragen Sie die Zahlen vom Doppel
in die Originalformulare. Legen Sie für die Abzüge – sofern
erforderlich – die entsprechenden Belege und Beweismittel bei. Andernfalls
wird Ihnen der Steuerbeamte die Abzüge streichen. 6. Beginnen Sie
bereits heute mit der Planung für die nächste Steuererklärung:
Wer heute plant, bezahlt morgen weniger Steuern!
16.1.2004 – Sistierung des neuen GmbH-Gesetzes
Für Jungunternehmer und bisherige
Einzelunternehmer ist die GmbH eine gute Alternative zur Aktiengesellschaft.
Sie ist einfacher zu gründen und benötigt weniger Kapital. Die
zurzeit laufende Revision bringt verschiedene Erleichterungen und macht
die GmbH zum idealen Rechtskleid für viele Kleinunternehmer. Der
Bundesrat hat die Botschaft über die Revision vor geraumer Zeit veröffentlicht.
Leider wird das neue Gesetz den Eidgenössischen Räten vorläufig
nicht zur Behandlung vorgelegt. Begründung: Aufgrund aktueller Ereignisse
wird zurzeit das neue „Revisionsgesetz“ (= Gesetz über
die Revisionspflicht sowie die Anforderungen und Aufgaben der Revisionsstelle)
den Behandlungen vorgezogen. Das Revisionsgesetz hat direkte Auswirkungen
auf das neue GmbH-Recht. Aus diesem Grund wurde das Projekt „neues
GmbH-Recht“ vorläufig auf Glatteis gelegt. Mit einer Einführung
ist somit frühestens auf den 1.1.2006 zu rechnen. Hier die wichtigsten
Punkte, die im neuen GmbH-Gesetz stipuliert werden sollen:
1. Die GmbH kann als Ein- oder Mehrpersonengesellschaft gegründet
werden; 2. Das minimale Stammkapital wird unverändert auf CHF 20'000
belassen, muss neu aber zwingend voll liberiert werden; 3. Ab einer gewissen
Grössenordnung ist ein obligatorisches Revisionsorgan vorgesehen
usw.
18.12.2003 – Steuertipp Nr. 3 zum Jahresende (Pensionierung)
Kapitalbezüge aus der Pensionskasse und der Säule
3a werden in den meisten Kantonen für die Berechnung des Steuertarifes
(Progression!) zusammengezählt sofern beide Auszahlungen im gleichen
Kalenderjahr erfolgen. Wer also im nächsten Jahr pensioniert wird
und sich für den Bezug des Pensionskassenkapitals entschieden hat,
kommt steuerlich besser weg, wenn er sich sein Guthaben bei der Säule
3a sowie sein allfälliges Freizügigkeitskonto noch in diesem
Jahr auszahlen lässt.
8.12.2003 – Steuerentlastung für Unternehmer
Der Bundesrat will mit einer Reform der
Unternehmenssteuer den Standort Schweiz stärken. Es gehen nun drei
Modelle in die Vernehmlassung. Für Bundesrat Villiger ist eines dieser
Modelle ein „Geniestreich“. Das aktuelle Unternehmenssteuerrecht
bevorteilt den Verkauf von Unternehmen statt die Ausschüttung von
Dividenden. Der Bundesrat will mit der vorgeschlagenen Unternehmenssteuerreform
II langfristig investierende Unternehmer steuerlich entlasten und nicht
„Abzocker“ mit kurzfristigen Gewinnzielen. Der Bundesrat präsentiert
nun drei Modelle, welche sich auf Stufe Unternehmer (Aktionär, Gesellschafter)
unterscheiden. Die ersten beiden Modelle sehen eine steuerliche Entlastung
auf den ausgeschütteten Dividenden vor. Im Gegenzug sollen Kapitalgewinne
bei qualifizierten Beteiligungen einem Teilbesteuerungsverfahren unterliegen.
Damit würden gleichzeitig die bestehenden steuerlichen Rechtsunsicherheiten
bei Verkaufstransaktionen beseitigt (indirekte Teilliquidation, „gewerbsmässiger“
Börsenhandel usw.). Die unternehmerfreundlichste Variante wäre
jedoch Modell drei. Bei dieser Variante würden die ausgeschütteten
Dividenden ebenfalls steuerlich privilegiert, jedoch ohne Einführung
einer Beteiligungsgewinnsteuer. Der Bundesrat favorisiert das Modell eins.
Es sei ausgewogen, einfach und würde die Kassen von Bund und Kanton
am wenigsten belasten.
25.11.2003 – Steuertipp Nr. 2 zum Jahresende
(Liegenschaft)
Wer im Moment damit beschäftigt ist, seine Liegenschaft im grösseren
Stil zu renovieren, sollte diese abzugsfähigen Unterhaltskosten auf
dieses und das nächste Jahre aufteilen. Mit dieser Vorgehensweise
kann die Steuerprogression während zweier Steuerperioden auf höchster
Tarifstufe reduziert werden. Achtung: Massgebend für den Abzug ist
in den meisten Kantonen (z.B. Zug) das Zahlungsdatum. Andere Kantone stellen
wiederum auf das Datum der Handwerkerrechnung ab. Erkundigen Sie sich
also zuerst über die entsprechende kantonale Praxis und erteilen
Sie hernach Ihrem Handwerker die entsprechenden Instruktionen.
13.11.2003
- Steuertipp Nr. 1 zum Jahresende (Wohnsitz)
Wer jetzt noch bis Ende Jahr die Möglichkeit besitzt, den Wohnort
wechseln zu können, kann dies steuerplanerisch wie folgt ausnützen:
1. Planen Sie von einem „Hochsteuer-Kanton“ (z.B. Bern) in
einen „Niedrigsteuer-Kanton“ (z.B. Zug) umzuziehen, so verlegen
Sie Ihren Wohnsitz unbedingt noch vor dem 31. Dezember 2003. Sie werden
dann für das gesamte abgelaufene Jahr im „Niedrigsteuer-Kanton“
besteuert.
2. Im umgekehrten Fall gehen Sie wie folgt vor: Verlegen Sie Ihren Wohnsitz
erst nach dem 1. Januar 2004. Sie werden dann für das gesamte abgelaufene
Jahr noch im „Niedrigsteuer-Kanton“ besteuert.
3. Die gleiche Regelung gilt in den meisten Kantonen (z.B. Zug) auch innerhalb
der einzelnen Gemeinden.
4. Nicht vergessen: Haben Sie im alten Kanton bereits die provisorische
Steuerrechnung beglichen, sind Ihnen diese Steuerbeträge zurückzuerstatten!
22.10.2003
- Das Gewerbe will weniger Bürokratie
Der Schweizerische
Gewerbeverband (SGV) will die administrativen Belastungen für kleinere
und mittlere Unternehmungen (KMU), verursacht durch die Mehrwertsteuer
(MWST), entschlacken. An einer kürzlich stattgefundenen Pressekonferenz
sagte SGV-Direktor und FDP-Nationalrat Pierre Triponez, dass administrative
Hürden laut Bundesrat jährlich 7 Milliarden Franken kosten.
Dies sei viel zu viel. Gemäss SGV sei das Einhalten der MWST-Reglementierungen
einer der Bereiche, der die höchsten Kosten verursache. Aus diesem
Grund hat der SGV ein Dossier über die administrativen Belastungen
der KMU durch die MWST erstellen lassen. Die Ergebnisse des Berichts seien
alarmierend. Zwei Drittel der Befragten erachten die administrativen Belastungen
der KMU durch die MWST als mittel bis hoch. 97 Prozent hätten zudem
erklärt, dass die MWST-Administration nur durch einen Steuerberater
zu bewältigen sei. Ferner sei das Erhalten der MWST-Nummer schwierig
und die Auskunft der Steuerbehörde ungenügend. Die kostenlose
Studie kann beim SGV bestellt werden (031 380 14 14 oder franziska.lauber@sgv-usam.ch)
8.10.2003
- Steuerwohnsitz von Pendler und Wochenaufenthalter
Hält sich eine Person abwechslungsweise an zwei Orten auf, insbesondere
Arbeitsort und sonstiger Aufenthaltsort, ist für die Festlegung des
Steuerwohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem Ort die Person die stärkeren
Beziehungen unterhält. Bei verheirateten Personen werden die persönlichen
und familiären Kontakte zum Ort, an dem sich die Familie (Ehegatte
und Kinder) aufhält, als stärker erachtet als jene zum Arbeitsort.
Dies trifft insbesondere in jenen Fällen zu, in denen die betreffende
Person in nichtleitender Stellung unselbständig erwerbstätig
ist und täglich oder an den Wochenenden regelmässig an den Familienort
zurückkehrt. Demzufolge unterstehen gemäss einem aktuellen Bundesgerichtsentscheid
verheiratete Pendler oder Wochenaufenthalter grundsätzlich ausschliesslich
der Steuerhoheit desjenigen Kantons, in dem sich ihre Familie aufhält.
25.9.2003
- Erschwerter Vorbezug der Pensionskasse
Nach
dem Willen des Bundesrates sollen die vielen untergedeckten Pensionskassen
nachhaltig saniert werden. Aus diesem Grund wurde in einem Blitzverfahren
per 1.7.2003 der Vorbezug von Pensionskassenkapital für den Erwerb
von Wohneigentum erschwert. Im Normalfall gilt, dass ein Vorbezug für
Wohneigentum spätestens nach sechs Monaten auszuzahlen ist. Diese
Frist kann von untergedeckten Kassen auf maximal ein Jahr hinausgezögert
werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Kasse Vorbezüge,
die der Rückzahlung von bestehenden Hypotheken gelten, noch länger
hinauszögern. Es stellt sich nun die Fragen, wie lange? Nach Meinung
des Bundesamts für Sozialversicherung liegt es in der Kompetenz und
Verantwortung des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung, die Dauer und
Bedingungen festzulegen. Ein Aufschub von über 2 Jahren seit Gesuchstellung
sollte aber nur in besonderen Fällen und mit besonderer Begründung
angeordnet werden.
17.9.2003
- Kantonsreferendum gegen Steuerpaket steht
Auch die Waadtländer
sind gegen das Steuerpaket des Bundes. Somit steht das Kantonsreferendum.
Als achter Kanton sprachen sich die Vaudois am 16.9.2003 für das
Referendum aus. Damit ist der Weg frei für das erste Kantonsreferendum
in der Geschichte der Schweiz. Wird die Volksabstimmung erzwungen, kann
das Steuerpaket 2004 nicht in Kraft treten. Damit wäre auch der Systemwechsel
bei der Besteuerung des Wohneigentums in Frage gestellt (siehe News-Ticker
vom 11.9.2003).
11.9.2003
- Besteuerung Wohneigentum: Wie geht es weiter?
In der Mai-Sondersession
hielt der Nationalrat am Systemwechsel fest (Verzicht auf Besteuerung
Eigenmietwert; Wegfall Abzug für Schuldzinsen; Abzug Unterhaltskosten
nur noch für Beträge, welche 4'000 Franken übersteigen).
In der Juni-Session sprach sich auch der Ständerrat für den
Systemwechsel aus. Bei den Schuldzinsen für Ersterwerber und beim
Bausparmodell wurde in der Schlussabstimmung entschieden: Schuldzinsen
für Ersterwerber maximal 7'500 oder 15'000 Franken (Verheiratete)
in den ersten fünf Jahren, dann jährlich um 20 % abnehmend;
Bausparmodell gemäss Nationalrat. Wie geht es nun weiter? Noch ist
ungewiss, ob das Referendum gegen das Steuerpaket 2001 - und damit auch
gegen den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung - zustande kommt.
Finden sich 8 Kantone, die eine Volksabstimmung herbeiführen können?
Oder bringt eine Gruppierung bis zum Oktober 2003 die nötigen Unterschriften
zusammen? Findet keine Volksabstimmung statt, wird die einschneidende
Änderung bei der Wohneigentumsbesteuerung gemäss Parlamentsbeschluss
ab dem Steuerjahr 2008 wirksam.
28.08.2003 - Ferienlohn: Der Arbeitgeber muss nachzahlen!
Es empfiehlt sich für Arbeitgeber die Ferienentschädigung von
Teilzeitbeschäftigten sowohl im Arbeitsvertrag als auch in den einzelnen
Lohnabrechnungen detailliert aufzuführen. Ein Unternehmen aus dem
Kt. Schwyz hat dies nicht getan und muss nun laut einem Urteil des Bundesgerichts
36'000 Franken Ferienentschädigung nachzahlen. Der betroffene Angestellte
hatte während rund 20 Jahren ohne schriftlichen Anstellungsvertrag
im Stunden- bzw. Leistungslohn bei einem Schwyzer Handwerker-Unternehmen
gearbeitet. Ein schriftlicher Vertrag wurde erst im letzten Jahr abgeschlossen.
Die Ferienentschädigung beim Leistungslohn war darin jedoch nicht
geregelt. Nachdem der Handwerker die Arbeitsstelle gekündigt hatte,
klagte er erfolgreich gegen seinen ehemaligen Chef auf Ausrichtung eines
Ferienlohnes.
14.08.2003
- Fristlose Entlassung wegen Seitensprungs?
Eine Liebesbeziehung zwischen einer Angestellten und dem Lebenspartner
seiner Chefin ist laut Bundesgericht keine Vertragsverletzung und verstösst
insbesondere nicht gegen die arbeitsvertragliche Treuepflicht. Unter gewissen
Umständen kann eine solche Beziehung jedoch ein wichtiger Grund sein,
der dennoch eine fristlose Entlassung rechtfertigt. Eine solche Entlassung
soll jedoch nicht das Verhalten des Angestellten bestrafen sondern die
untragbare Situation umgehend beenden. Ob eine solche vorliegt, hängt
von den individuellen Umständen des Einzelfalls ab.
07.08.2003
- Kontaktstelle Wirtschaft Kt. Zug mit neuem Informationsmaterial
Unter
www.zug.ch/economy
finden Sie aktuell eine Fülle von Informationen zu den Themen
Jungunternehmertum, Wirtschaftsförderung, Steuern, Kontaktstellen
usw.. Kürzlich wurde das umfangreiche Informationsmaterial aktualisiert
und erweitert.
24.07.2003
- Der Verwaltungsrat haftet für AHV-Schulden
Fällt
ein Unternehmen in den Konkurs und bestehen Schulden bei der AHV, kann
jeder einzelne Verwaltungsrat privat zur Kasse gebeten werden. Trotz Kritik
hält das Eidgenössische Versicherungsgericht in einem aktuellen
Urteil an dieser langjährigen Praxis fest.
10.07.2003
- Abzug von Verzugszinsen auf Steuerschulden
Gemäss
einem kürzlich publizierten Urteil des Verwaltungsgerichts AG sind
Verzugszinsen hinsichtlich ihrer Abzugsfähigkeit den übrigen
Schuldzinsen gleichgestellt. Daher können sie ungeachtet der tatsächlichen
Zahlung im Zeitpunkt der Fälligkeit steuerlich abgezogen werden.
27.06.2003
- Der neue Lohnausweis (NLA): Was ändert sich?
Kürzlich
haben sich die Wirtschaft und die Steuerbehörden geeinigt. Die Unternehmer
sollten mit dem entschärften NLA leben können. Was wird sich
nun ändern: Erstens ist das Formular komplett überarbeitet worden.
Das Formular kann sowohl als Lohnausweis als auch als Rentenbescheinigung
verwendet werden. Der NLA ist verständlicher als der alte Lohnausweis.
Durch Angaben der einzelnen Elemente von Naturalleistungen, Lohnnebenleistungen
und Spesen wird das Bewusstsein geprägt, was überhaupt anzugeben
ist. Gleichzeitig ist dies natürlich der Hauptnachteil. Denn damit
wird der NLA zwangsläufig zu einem höheren Steueraufkommen führen.
Dies wäre zwar bereits heute schon so, wurde jedoch weder seitens
der Wirtschaft noch der Steuerbehörde mit aller Konsequenz durchgsetzt.
Der NLA wird im 2005 eingeführt ist ab 1.1.2006 obligatorisch einzusetzen.
13.06.2003
- Pfuschende Anwälte werden zur Kasse gebeten
Entstehen unnötige Gerichtskosten, weil einem Rechtsanwalt ein grober
Fehler unterlaufen ist, will das Bundesgericht künftig vermehrt die
Rechtsvertreter selbst zur Kasse bitten und nicht mehr deren Klienten.
 |
|
Zurück |
|