14.6.2010 – Besteuerung Eigenmietwert
Der Bundesrat will die Besteuerung des Eigenmietwertes abschaffen und damit das Steuersystem vereinfachen. Im Gegenzug soll die Abzugsfähigkeit von privaten Schuldzinsen und Unterhaltskosten wegfallen. Dabei soll es jedoch drei Ausnahmen geben: Erstens sollen Ersterwerber während einer befristeten Dauer und bis zu einem gewissen Maximalbetrag Schuldzinsen weiterhin abziehen können. Zweitens dürfen Energiespar- und Umweltmassnahmen in Abzug gebracht werden, wenn sie konkrete energetische Anforderungen einhalten. Drittens sollen die Kantone die Möglichkeit haben, eine Kostenentlastungssteuer einführen zu dürfen, um zumindest einen Teil der wegfallenden Einnahmen aus der Eigenmietwertbesteuerung auf Zweitliegenschaften (Ferienwohnungen) zu kompensieren. Die Botschaft des Bundesrates soll demnächst verabschiedet werden. Danach sind im Parlament heftige politische Diskussionen zu erwarten. Ob und wann diese Vorlage in Kraft treten wird steht in den Sternen.

21.4.2010 – MWST: Steuersatzerhöhung per 1. Januar 2011
Am 27. September 2009 haben Volk und Stände die Vorlage über die Zusatzfinanzierung der IV angenommen. Die auf sieben Jahre befristete Anhebung der Mehrwertsteuersätze tritt per 1. Januar 2011 in Kraft. Dabei ändern die Steuersätze wie folgt:

Normalsatz 8.0% (bisher 7.6%)
Reduzierter Satz 2.5% (bisher 2.4%)
Sondersatz für Beherbungsleistungen 3.8% (bisher 3.6%)

Wie bei jeder Satzerhöhung stellen sich eine Reihe von Fragen in Bezug auf die Fakturierung an die Geschäftskunden und die Abrechnung mit der Steuerverwaltung. Die Erhöhung der Steuersätze bedingt auch eine entsprechende Anpassung der Saldosteuersätze sowie der Pauschalsteuersätze für das Gemeinwesen. Diese und andere Fragen zur Satzerhöhung beantwortet die MWST-Info Nr. 19 (www.estv.admin.ch/mwst/aktuell).

5.2.2010 – Zuger Steuerratgeber 2010 als kostenloser Download!
Aufgrund der grossen Nachfrage erscheint auch in diesem Jahr eine Neuauflage des beliebten Zuger Steuerratgebers. Der Ratgeber wurde aktualisiert und erweitert. Er enthält sämtliche aktuellen Tipps und Tricks. Der Zuger Steuerratgeber kann weder bestellt noch irgendwo abgeholt werden. Er ist ausschliesslich im Internet unter „www.beeler.ch“ als kostenloser (!) Download für jedermann und rund um die Uhr verfügbar. Er ist die ideale Ergänzung zum ebenfalls kostenlosen „eTax.zug“ der Steuerverwaltung.

2.12.2009 – Steuerfreigrenze für Zinsen
Mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz II ändert auch das Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965. Das bisher geltende Sparheftprivileg fällt auf den 1. Januar 2010 weg. Bis anhin galt ein Freibetrag von CHF 50 für «auf den Namen lautende Spar-, Einlage- oder Depositenhefte und Spareinlagen». Neu sind die Zinsen aller Kundenguthaben von der Verrechnungssteuer ausgenommen, wenn der jährliche Zinsertrag nicht mehr als CHF 200 beträgt. Diese Freigrenze gilt damit neu auch für Kontokorrentkonti, sofern die definitiven Soll- und Habenzinsen für das gesamte Kalenderjahr erst am Ende des Kalenderjahres berechnet werden. Erfolgt die Zinsabrechnung eines Kontos halbjährlich oder quartalsweise, entfällt diese Freigrenze. Die neue Freigrenze gilt auch für Sparvereine und Betriebssparkassen. Diese machen die Verrechnungssteuer für ihre Anleger gesamthaft bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung geltend. Auch hier ist massgeblich, dass der Anteil des einzelnen Einlegers am Bruttoertrag CHF 200 pro Kalenderjahr nicht übersteigt.

11.11.2009 – Die besten sieben Steuertipps zum Jahresende
Wer jetzt noch handelt kann sich bis zum Jahresende mit sieben Steuergeschenken selber eine Freude machen. Hier die sieben Geschenkvorschläge: 1. Pensionskasse: Sofern Sie eine nachgewiesene Beitragslücke haben (Ihre Pensionskasse weiss Bescheid) können Sie noch bis zum Jahresende Einkäufe leisten, welche vollumfänglich vom steuerbaren Einkommen abgesetzt werden können. 2. Säule 3a: Der Maximalbetrag pro 2008 beträgt für Angestellte (Ehemann und Ehefrau falls für beide zutreffend) je CHF 6'566 und für Selbständigerwerbende CHF 32’832. Solche Einzahlungen sind vollumfänglich steuerlich absetzbar und müssen spätestens mit Valuta 31.12. bei der Vorsorgeeinrichtung gutgeschrieben sein. 3. Spenden: Spenden können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden, sofern die bedachte Organisation unbestritten gemeinnützig tätig und deswegen steuerbefreit ist. Je nach Kanton sind 10 – 20 % des steuerbaren Einkommens als Spenden abzugsfähig. 4. Krankheitskosten: Sofern solche ungedeckten Arzt- und Zahnarztkosten den steuerlichen Selbstbehalt (in der Regel = 5 % des Nettoeinkommens) übersteigen, können Sie steuerlich geltend gemacht werden. Aus steuerlichen Gründen (Selbstbehalt!) sollten Sie darauf achten, dass die Rechnungen alle in der gleichen Periode bezahlt werden, weil steuerlich in der Regel das Zahlungsdatum massgebend ist. 5. Liegenschaftenunterhalt: Sofern die in diesem Jahr ausgeführten Unterhaltsarbeiten die Unterhaltspauschale übersteigen, so empfiehlt es sich, die noch ausstehenden Handwerker-Rechnungen bis zum 31.12. zu bezahlen. Andernfalls sind diese Rechnungen im 2010 möglicherweise durch die (höhere) Pauschale abgegolten und können somit nicht zusätzlich geltend gemacht werden. 6. Wer auf das Jahresende hin umzieht, sollte darauf achten, wo er am 31. Dezember seinen Wohnsitz hat. Der genannte Stichtag entscheidet, in welchem Kanton man für das gesamte abgelaufene Jahr seine Steuern bezahlt. Allenfalls lohnt es sich somit, mit der Anmeldung am neuen Wohnort bis Januar zuzuwarten. 7. Falls Sie nächstes Jahr pensioniert werden, lohnt es sich allenfalls das Säule 3a-Guthaben noch in diesem Jahr zu beziehen. Denn für die Berechnung des Steuertarifes werden alle Vorsorge-Kapitalbezüge eines Kalenderjahres zusammengezählt. Aufgrund der progressiven Tarife führt dies in der Regel zu einer höheren Steuerbelastung.


17.9.2009 - Revidiertes MWST-Gesetz 1.1.2010:
Entlastung für KMUs?

National- und Ständerat haben am 12. Juni 2009 das total revidierte MWST-Gesetz verabschiedet. Steuerpflichtige Unternehmen sollen ab 2010 finanziell und administrativ entlastet werden.

Das revidierte MWST-Gesetz tritt am 1.1.2010 in Kraft. Rund 50 Anpassungen sollen die Anwendung der Mehrwertsteuer vereinfachen. Den Einheitssatz und die Abschaffung der Ausnahmen von der MWST-Pflicht hat die Bundesversammlung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Hier die Stichwörter zu den elf wichtigsten Änderungen:

1. Einheitliche Steuerpflicht und Option zum Vorsteuerabzug
2. Freiwillige Versteuerung von ausgenommenen Umsätzen
3. Vorsteuerabzug mit mehr Spielraum
4. Baugewerblicher Eigenverbrauch entfällt
5. Saldosteuersätze mit mehr Möglichkeiten
6. Steuersatzanpassung verschoben
7. Verjährungsfrist angepasst
8. Auskünfte innert nützlicher Frist
9. Unternehmen können Kontrolle verlangen
10. Ganzer oder teilweiser Steuererlass
11. Verschärfte Strafbestimmungen und straflose Selbstanzeige

Das revidierte MWST-Gesetz wird mit Sicherheit einige Verbesserungen bringen. Es ist aber in der Anwendung keineswegs einfacher geworden. Zudem gilt es abzuwarten, wie die MWST-Verwaltung die neuen Bestimmungen in ihren Wegleitungen (Informationsbroschüren) umsetzen wird. Zum neuen MWST-Gesetz haben wir ein Merkblatt herausgegeben. Sie können dieses kostenlos per E-Mail an info@beeler.ch anfordern.

8.4.2009 – Betreibung online einleiten
Seit Anfang 2009 kann auf www.betreibungsschalter.ch ein Betreibungsbegehren online ausgefüllt werden. Der elektronische Betreibungsschalter bietet eine Hilfestellung für alle, die ein Betreibungsbegehren erfassen müssen. Auf der Webseite wird der Benutzer interaktiv in mehreren Schritten zum Ziel geführt. Das vom System bereits voradressierte Formular kann schliesslich ausgedruckt und unterzeichnet an das Betreibungsamt versendet werden. Dieses stellt dann dem Schuldner einen Zahlungsbefehl zu. Wer Betreibungsauskünfte benötigt, kann das Gesuchsformular ebenfalls am Bildschirm ausfüllen und das ausgedruckte Formular dem Betreibungsamt zur Prüfung und weiteren Bearbeitung zustellen.


26.3.2009 – Liegenschaftsunterhalt:
Dumont-Praxis wird 2010 abgeschafft
Die Dumont-Praxis besagt, dass Instandstellungskosten einer vernachlässigten Liegenschaft in den ersten fünf Jahren nach Erwerb nicht zum Abzug berechtigen. Die eidgenössischen Räte haben am 3. Oktober 2008 die Abschaffung dieser Praxis beschlossen und das Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung von Instandstellungskosten bei Liegenschaften verabschiedet. Die Referendumsfrist ist am 22. Januar 2009 unbenutzt abgelaufen. Der Bundesrat hat nun das genannte Bundesgesetz auf den 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt. Ab dann gilt die Dumont-Praxis bei der direkten Bundessteuer als vollständig abgeschafft. Somit entfällt nach dem Erwerb einer vernachlässigten Liegenschaft die bisher geltende 5-Jahres-Klausel. Damit sind Instandstellungskosten für alle Liegenschaften ab Erwerb abzugsfähig. Gemäss den Übergangsbestimmungen im Steuerharmonisierungsgesetz sind die kantonalen Steuergesetze innert zwei Jahren nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes zu ändern, also auf Anfang 2012.


20.10.2008 – Steueramnestie „Light“
Ab Anfang 2010 können Erben bei Offenlegung einer Steuerhinterziehung des Erblassers von einer tieferen Nachsteuer und einem tieferen Verzugszins profitieren: Nachsteuer und Verzugszins sind nur noch für die letzten drei statt zehn Steuerjahre vor dem Tod des Erblassers geschuldet. Neu kann auch bei Offenlegung eigener Steuerhinterziehungen (Selbstanzeige) einmalig auf die Erhebung der Busse verzichtet werden, so dass nur die Nachsteuer und der Verzugszins entrichtet werden müssen. Die Gesetzesänderungen treten auf den 1.1.2010 in Kraft. Mit diesen beiden Massnahmen sollen hinterzogene Einkommen und Vermögen leichter der Legalität zugeführt werden, was das Steuersubstrat und damit die zu erwartenden Steuereinnahmen erhöht.


12.9.2008 – Neue MWST-Broschüren: Papierflut sinkt kaum
Die neuen Broschüren umfassen immer noch beinahe 2500 Seiten. Die Eidg. Steuerverwaltung hat lediglich die seit 1. Januar 2001 vollzogenen Praxisänderungen nachgeführt, Wiederholungen gestrichen und sprachliche Verbesserungen angebracht. Immerhin wurden die Praxisänderungen in der Wegleitung und den neuen Broschüren grau hinterlegt und so für den Anwender besser sichtbar gemacht. Revolutionär sind die Praxisänderungen per 1.1.2008 nicht ausgefallen. Einzig im Immobilienbereich wurden massgebliche Anpassungen vorgenommen. Allerdings führen diese nicht zu einfacheren Verhältnissen. Fazit: Die Mehrwertsteuer wird nicht einfacher! Auch zukünftig ist nicht mit weniger administrativen Arbeiten zu rechnen und die steuerlichen Risiken bleiben bestehen.

28.4.2008 – Wegfall AHV-Verzichtserklärung
Für geringfügige Entgelte wurde der von der AHV-Abgabe befreite Betrag auf CHF 2'200 (vorher CHF 2'000) pro Kalenderjahr erhöht. Sofern der massgebende Lohn je Arbeitgeber diesen Betrag nicht übersteigt, werden die AHV-Beiträge ab dem 1. Januar 2008 nur noch auf Verlangen des Versicherten erhoben. Eine Verzichtserklärung ist somit nicht mehr nötig. Jedoch keine Regel ohne Ausnahme: Bei Personen, die von Privathaushalten beschäftigt werden (z.B. Reinigungspersonal), sind die Beiträge in jedem Fall abzurechnen.

1.2.2008 – Kostenlose Handelsregisterdaten seit 1.1.2008
Seit Januar 2008 sind die Handelsregisterdaten aller eingetragenen Firmen uneingeschränkt und kostenlos über Internet einsehbar. Mit dieser Massnahme wird eine administrative Erleichterung bezweckt. Über den zentralen CH-Firmenindex (www.zefix.admin.ch) kann auf alle registrierten Firmen und alle Handelsregisterämter der Schweiz zugegriffen werden. Nach einer Übergangsfrist von fünf Jahren sollen Unternehmensgründer in Zukunft auch Anmeldungen und Belege elektronisch einreichen können.

5.12.2007 – Arbeiten im Rentenalter spart AHV-Beiträge
Wer nicht im Rentenalter ist, muss AHV-Beiträge abliefern. Diese Regel gilt selbst dann, wenn man keiner AHV-pflichtigen Erwerbstätigkeit nachgeht. In diesem Fall bezahlt man bis zum Erreichen des Rentenalters AHV-Beiträge als nicht erwerbstätige Person. Solche AHV-Beiträge berechnen sich aus dem Vermögen und einem allfälligen Renteneinkommen. Im schlimmsten Fall hat eine nicht erwerbstätige Person bis zu CHF 10'100 pro Jahr an die AHV zu bezahlen. Seit 2004 mussten auch nicht erwerbstätige Ehepartner von erwerbstätigen AHV-Rentern und –Renterinnen solche AHV-Beiträge entrichten. Ab sofort gilt diese nachteilige Regel nicht mehr. Sofern der er-werbstätigen Rentner pro Jahr mindestens CHF 890 an AHV-Beiträgen abliefert, gilt de
r nicht erwerbstätige Ehegatte ebenfalls als abgerechnet.

13.11.2007 – Säule 3a neu bis Alter 70 möglich
Zur Förderung der Arbeitsmarktbeteiligung älterer Arbeitnehmer hat der Bundesrat beschlossen, dass Personen, die über das ordentliche Rentenal-ter hinaus erwerbstätig sind, den Bezug der Altersleistung der Säule 3a bis zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit aufschieben zu können. Diese Aufschubmöglichkeit gilt für maximal 5 Jahre. Solange diese Personen erwerbstätig bleiben, sollen sie auch über das AHV Rentenalter hinaus bis zu maximal 5 Jahren steuerbegünstigt in die Säule 3a einzahlen können. Bis anhin musste das Säule 3a-Guthaben spätestens bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters bezogen werden und weitere Einzahlungen waren nicht erlaubt. Die Änderungen treten per 1. Januar 2008 in Kraft.

24.8.2007 – AG, GmbH oder Einzelfirma?
Der Ratgeber zur Beantwortung dieser Frage ist soeben in der 4. Auflage neu erschienen. Die Neuauflage enthält die Bestimmungen zum neuen GmbH-Recht, zum revidierten AG-Recht (gültig je ab 1.1.2008) und wurde mit den neuesten Erkenntnissen aus der Beraterpraxis ergänzt. Jeder Geschäftsmann stellt sich irgendwann die Frage, „AG, GmbH oder Einzelfirma?“. Der vorliegende Ratgeber gibt die Antwort: Rasch, übersichtlich und leicht verständlich. Sämtliche Vor- und Nachteile der einzelnen Rechtsformen werden vom Autor Adolf Beeler übersichtlich dargestellt. Zusätzliche Infos und Angebote finden sie im Ratgeber-Shop auf dieser Internetseite. Sie können dort auch online die gewünschte Bestellung auslösen.

26.3.2007 – Gerechtere Ehepaarbesteuerung
Am 1.1.2008 treten bei der direkten Bundessteuer die Sofortmassnahmen im Bereich der Ehepaarbesteuerung in Kraft. Dadurch werden die meisten Zweiverdienerehepaare gegenüber gleich situierten Konkubinatspaaren steuerlich nicht mehr benachteiligt. Dabei kommt eine Kombi-Lösung zur Anwendung: Neben einer massvollen Erhöhung des Zweiverdienerabzugs – 50 % des niedrigeren Ehepaarverdiensts bis zu einem Maximum von 12'500 Franken bei einem Minimalbetrag von 7'600 Franken – wird ein Verheiratetenabzug in der Höhe von 2'500 Franken pro Ehepaar eingeführt. Mit dieser Kombi-Lösung kann die Schlechterstellung gegenüber den Konkubinatspaaren für rund 2/3 der betroffenen Zweiverdienerehepaare vollständig beseitigt und für die übrigen 1/3 gemildert werden. In einem nächsten Schritt soll über die Einführung der Individualbesteuerung oder die Neugestaltung der gemeinsamen Besteuerung entschieden werden.

28.2.2007 – Ende der „Dumont-Praxis“?
Wird eine im Unterhalt vernachlässigte Liegenschaft erworben, so besteht seit Jahren die leidige und vom Bundesgericht abgesegnete Steuerpraxis, dass die entsprechenden Kosten vom Käufer in den ersten fünf Jahren nach Kauf der Liegenschaft steuerlich nicht zum Abzug gebracht werden können. Diese Praxis nennt sich im Fachjargon „Dumont-Praxis“. Ihr droht nun das Aus. Die Wirtschaftskommission des Nationalrates hat nämlich beschlossen, bis Anfang Juni eine Vernehmlassung über die Abschaffung dieser Praxis durchzuführen.

31.10.2006 – Weniger Formalismus bei der MWSt
Die Eidg. Steuerverwaltung hat einen weiteren Schritt zur einfacheren Bearbeitung der Mehrwertsteuer vollzogen. Danach sollen blosse Formmängel nicht mehr zu Steuernachbelastungen führen, sofern dem Bund deswegen keine Steuern entgangen sind. Es werden vor allem bei Rechnungen und Quittungen die formellen Anforderungen gelockert. Auch bei der Genauigkeit der Angaben des Leistungserbringers (Lieferant) auf Rechnungen und Quittungen gelten inskünftig weniger strenge Anforderungen. Neu werden sämtliche im Geschäftsverkehr verwendeten Namen und Adressen anerkannt.

28.8.2006 – Kleine Aktienrechtsrevision
In der zweiten Jahreshälfte 2007 treten voraussichtlich das neue Recht betreffend Wirtschaftsprüfung sowie das revidierte GmbH-Recht in Kraft. Daneben gibt es auch im Aktienrecht einige wichtige Gesetzesänderungen. Einpersonen-Aktiengesellschaft: Diese ist in der Schweiz weit verbreitet, obwohl es für die Gründung einer AG mindestens drei Personen braucht. In Zukunft fällt diese Voraussetzung weg und die Gründung kann durch eine oder mehrere Personen erfolgen. Gleichzeitig fällt die Bestimmung weg, wonach die Mitglieder des Verwaltungsrates Aktionäre sein müssen (Pflicht-aktie). Nationalitäten und Wohnsitzerfordernis für Mitglieder des Verwaltungsrates: In Zukunft ist einzig vorausgesetzt, dass die Gesellschaft durch eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz vertreten wird. Firmenrecht: Nach neuem Recht müssen sämtliche Aktiengesellschaften den Zusatz „AG“ oder „Aktiengesellschaft“ in ihrer Firma tragen, damit die Rechtsform klar ersichtlich ist. Die Übergangsfrist, um die nötigen Anpassungen vorzunehmen, beträgt zwei Jahre. Erleichterung bei Sachübernahmegründung: In Zukunft finden die besonderen Bestimmungen über die Sachübernahmegründung nur noch Anwendung, wenn Vermögenswerte von Aktionären oder einem Aktionär nahe stehenden Dritten übernommen werden oder eine solche Übernahme beabsichtigt wird. Formvorschrift von „In-sich-Geschäften“: Verträge, welche ein Organ als Vertreter der Gesellschaft mit sich selbst abschliesst, müssen in Zukunft zwingend schriftlich abgefasst werden. Diese Formvorschrift gilt für alle „In-sich-Verträge“ ab einem Betrag von CHF 1'000.00.

26.6.2006 – Der neue Lohnausweis: Definitiv ab 1.1.2007!
Jetzt ist es definitiv: Der neue Lohnausweis wird per 1.1.2007 eingeführt. Dies auf Beschluss der zuständigen Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK). Nachdem auch für die Autopauschale ein Kompromiss gefunden werden konnte, stehen die Wirtschaftsverbände mehr oder weniger geschlossen hinter dem neuen Werk. Einzig in einzelnen Kantonen regt sich noch Widerstand. Der als Lohnbestandteil abzurechnende Privatanteil für das Geschäftsfahrzeug beträgt pro Monat 0,8 % des Kaufpreises (exkl. MWSt), mindestens jedoch CHF 150.00 pro Monat. Die Kantone können bei speziellen Gegebenheiten einen unter 0,8 % liegenden Privatanteil bewilligen.Für die Steuerperiode 2007 (Löhne 2007) ist der neue Lohnausweis anzuwenden. Unter www.steuerkonferenz.ch oder www.estv.admin.ch kann ein Programm heruntergeladen werden, welches das Ausfüllen des Lohnausweises mit dem Computer ermöglicht. Sie finden weitere nützliche Informationen und Vorlagen zum neuen Lohnausweis (Wegleitung, Kurzanleitung, Muster-Spesenreglemente usw.). Für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 31.12.2007 enden, und beim Vorliegen von besonderen Gründen, welche die Anwendung des neuen Lohnausweises verhindern, kann aber noch das bisherige Formular verwendet werden.


5.5.2006 – Neues GmbH-Recht
Am 6. April 2006 ist die 100-tägige Referendumsfrist ungenutzt abgelaufen. Gemäss Bundesamt für Justiz werde das neue GmbH-Recht frühestens Mitte 2007 in Kraft gesetzt. Hier zur Erinnerung die wichtigsten Änderungen: 1. Die GmbH kann als Ein- oder Mehrpersonengesellschaft gegründet werden; 2. Das minimale Stammkapital wird unverändert auf CHF 20'000 belassen, muss neu aber zwingend voll liberiert werden; 3. Ab einer gewissen Grössenordnung ist ein obligatorisches Revisionsorgan vorgesehen, 4. vereinfachte Abtretung von Stammanteilen usw.

22.2.2006 – Zuger Steuerratgeber 2006 als kostenloser Download!
Aufgrund der grossen Nachfrage erscheint auch in diesem Jahr eine Neuauflage des beliebten Zuger Steuerratgebers. Der Ratgeber wurde aktualisiert und erweitert. Er enthält sämtliche aktuellen Tipps und Tricks. Der Zuger Steuerratgeber kann weder bestellt noch irgendwo abgeholt werden. Er ist erstmals und ausschliesslich im Internet unter „www.beeler.ch“ als kostenloser (!) Download für jedermann und rund um die Uhr verfügbar. Er ist die ideale Ergänzung zum ebenfalls kostenlosen „eTax.zug“ der Steuerverwaltung.

8.6.2005 – Neuer Lohnausweis im 2007 statt im 2006
Vor rund einem Monat hat die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) auf Druck von Politik und Wirtschaft die Einführung des neuen Lohnausweises um ein Jahr auf den 1.1.2007 verschoben. Die Verschiebung soll den Unternehmen nun die dringend erforderliche „Luft“ verschaffen, um das neue Formular in der Praxis auf Herz und Nieren zu testen. Ob der neue Lohnausweis in der geplanten Form jedoch jemals in Kraft treten wird, scheint immer fraglicher. Von diversen Wirtschaftsverbänden und Politikern sind Vorstösse lanciert, welche die Einführung des neuen Lohnausweises generell verhindern wollen, weil er für die Angestellten zu einer verkappten Steuererhöhung und für die Arbeitgeber zu einer administrativen Mehrbelastung führe. Es bleibt in dieser Angelegenheit somit spannend!

23.3.2005 – Mutterschaftsversicherung tritt am 1.7.2005 in Kraft
Im Hinblick auf die Einführung dieses neuen Gesetzes haben Arbeitgeber und erwerbstätige Frauen einiges zu beachten. Als erwerbstätig gelten Frauen, die zur Zeit der Geburt angestellt oder selbständigerwerbend sind, im Betrieb des Ehemannes für einen Lohn mitarbeiten oder Arbeitslosengeld beziehen. Bedingung ist, dass die Mutter mindestens neun Monate vor der Niederkunft bei der AHV versichert ist und davon fünf Monate gearbeitet hat. Weitere Voraussetzung ist, dass die Schwangerschaft mindestens 23 Wochen gedauert hat oder das Kind lebensfähig geboren wird. Die Mutter erhält nach der Geburt während 14 Wochen bzw. 98 Kalendertagen 80 Prozent des vor der Geburt erzielten Durchschnittsbruttogehalts, maximal jedoch 172 Franken pro Tag oder 5'160 Franken pro Monat. Dies entspricht einem maximal versicherbaren Bruttolohn von 6'450 Franken. Hat eine Mutter bei einer Geburt vom dem 1. Juli 2005 Anspruch auf eine Lohnfortzahlung gemäss Art. 324a Abs. 3 OR, der über den 1. Juli 2005 hinaus reicht, dann gilt dieser Anspruch weiterhin. Der Arbeitgeber hat in einem solchen Fall die Möglichkeit, seine ab dem genannten Datum geleisteten Lohnfortzahlungen von der AHV-Ausgleichskasse zurückzufordern. Bei Geburten vor dem 1.Juli 2005 haben die Mütter ebenfalls einen teilweisen Anspruch auf eine Entschädigung. Kommt das Kind z.B. acht Wochen vor dem 1. Juli zur Welt, beträgt der Anspruch noch sechs Wochen. Bei Geburten vor dem 26. März 2005 bestehen keine Ansprüche. Wichtig für die Mutter: Wird die Erwerbstätigkeit auch nur teilweise vor Ablauf von 14 Wochen wieder aufgenommen, so entfällt jeglicher Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung. Wichtig für den Arbeitgeber: Alle privaten Mutterschafts -Taggeldversicherungen, die Arbeitgeber für ihre Mitarbeiterinnen abgeschlossen haben, fallen am Stichtag 1. Juli 2005 dahin. Allenfalls zu viel einbezahlte Prämiengelder sind vom Versicherer Kraft Gesetz zurückzuerstatten.

25.2.2005 – Steuern, Zeit und Ärger sparen mit Adolf Beeler

Auch in diesem Jahr müssen Sie sich mit den Steuerformularen beschäftigen. Wollen Sie Steuern, Zeit und Ärger sparen? Dann beschaffen Sie sich die soeben erschienenen Ratgeber-Publikationen von Adolf Beeler: Für den Kanton Zug: „Zuger Steuerratgeber 2005“ und für die gesamte Schweiz: „Meine Steuererklärung, Auflage 2005/06“. Die aktualisierten und erweiterten Ausgaben enthalten sämtliche aktuellen Tipps und Tricks (inkl. neuer Lohnausweis) sowie hilfreiche Checklisten und Mustervorlagen. Zusätzlich Infos und Angebote finden sie im Ratgeber-Shop auf dieser Internetseite. Sie können dort auch online die gewünschte Bestellung auslösen.

1.12.2004 – Die besten fünf Steuertipps zum Jahresende
Wer jetzt noch handelt kann sich bis zum Jahresende mit fünf Steuergeschenken selber eine Freude machen. Hier die fünf Geschenkvorschläge: 1. Pensionskasse: Sofern Sie eine nachgewiesene Beitragslücke haben (Ihre Pensionskasse weiss Bescheid) können Sie noch bis zum Jahresende Einkäufe leisten, welche vollumfänglich vom steuerbaren Einkommen abgesetzt werden können. 2. Säule 3a: Der Maximalbetrag pro 2004 beträgt für Angestellte (Ehemann und Ehefrau falls für beide zutreffend) je CHF 6'077 und für Selbständigerwerbende CHF 30'348. Solche Einzahlungen sind vollumfänglich steuerlich absetzbar und müssen spätestens mit Valuta 31.12. bei der Vorsorgeeinrichtung gutgeschrieben sein. 3. Spenden: Spenden können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden, sofern die bedachte Organisation unbestritten gemeinnützig tätig und deswegen steuerbefreit ist. Je nach Kanton sind 10 – 20 % des steuerbaren Einkommens als Spenden abzugsfähig. 4. Krankheitskosten: Sofern solche ungedeckten Arzt- und Zahnarztkosten den steuerlichen Selbstbehalt (in der Regel = 5 % des Nettoeinkommens) übersteigen, können Sie steuerlich geltend gemacht werden. Aus steuerlichen Gründen (Selbstbehalt!) sollten Sie darauf achten, dass die Rechnungen alle in der gleichen Periode bezahlt werden, weil steuerlich in der Regel das Zahlungsdatum massgebend ist. 5. Liegenschaftenunterhalt: Sofern die in diesem Jahr ausgeführten Unterhaltsarbeiten die Unterhaltspauschale übersteigen, so empfiehlt es sich, die noch ausstehenden Handwerker-Rechnungen bis zum 31.12. zu bezahlen. Andernfalls sind diese Rechnungen im 2005 möglicherweise durch die (höhere) Pauschale abgegolten und können somit nicht zusätzlich geltend gemacht werden.

25.11.2004 – Definitive Einführung des neuen Lohnausweises
Der neue Lohnausweis wird auf den 1.1.2006, d.h. für Lohndeklarationen pro 2006, nun definitiv eingeführt. Das Vorjahr (2005) gilt als Testjahr. Darauf haben sich die Vertreter von Steuerverwaltung und Wirtschaft geeinigt. Der neue Lohnausweis führt zu einschneidenden Änderungen bei den Lohnabrechnungen. Ferner sind mit dem neuen Lohnausweis Mehrbelastungen bei Steuern und auch bei den Sozialabgaben (AHV usw.) in Kauf zu nehmen. Daher ist es noch wichtiger, dass die Ermessenspielräume vollumfänglich ausgeschöpft werden. Sämtliche Tipps und Tricks zum neuen Lohnausweis entnehmen Sie unseren aktuellen Ratgeber-Publikationen „Zuger Steuerratgeber 2005“ sowie „Meine Steuererklärung, Ausgabe 2005/06“, welche im Januar/Februar 2005 druckfrisch erscheinen werden.

12.10.2004 – Letzte Chance für den Neuen Lohnausweis?
Laut einem aktuellen Bericht der Schweizerischen Gewerbezeitung hat sich nun Bundesrat Hans-Rudolf Merz zum Konflikt bei der Einführung des Neuen Lohnausweises (NLA) eingeschaltet und bietet seine Dienste als Vermittler an. Nachdem die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) den NLA am 30. September 2004 gegen den erbitterten Widerstand der Wirtschaftsverbände ab 2006 obligatorisch erklärt hatte, intervenierte der Schweizerische Gewerbeverband (SGV) bei Bundesrat Merz. Obwohl die Einführung des NLA nicht beim Bundesrat, sondern bei den kantonalen Finanzbehörden liegt, will der EFD-Vorsteher vermitteln. Edi Engelberger (SGV-Präsident) hält fest: „Wenn die SSK trotz der unmissverständlichen bundesrätlichen Aufforderung zu keinen namhaften Konzessionen bereit sei, darf sie nicht überrascht sein, wenn die Schweizerische Gewerbekammer ihrerseits eine kompromisslose Haltung einnehmen wird. Wir suche den Konflikt nicht, doch wir haben auch keine Angst davor“. Zur Erinnerung: Der neue NLA soll für die Lohndeklaration 2005 fakultativ und für 2006 obligatorisch eingeführt werden. Strittig ist nicht das Formular sondern die dazugehörenden Ausführungsbestimmungen, welche nach Auffassung des SGV zu einer kalten Steuererhöhung führen.

16.8.2004 – Kein Arbeitslosengeld für Verwaltungsräte!
Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat in einem kürzlich ergangenen Urteil die bisherige Praxis der Arbeitslosenkassen verschärft: Personen in „arbeitgeberähnlichen“ Stellungen können inskünftig erst dann Arbeitslosengeld beziehen, wenn sie sechs Monate in einem Drittbetrieb gearbeitet haben. Als „arbeitgeberähnliche“ Angestellte gelten Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten. Handelt es sich um mitarbeitende Verwaltungsräte einer AG oder um geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH, ergibt sich die arbeitgeberähnliche Stellung von Gesetzes wegen.

Im beurteilten Fall ging es um eine Person, die zunächst in einer AG tätig war, der sie zusammen mit ihrem Ehegatten und einem Dritten als Mitglied des Verwaltungsrates fungierte. Ohne dieses Mandat niederzulegen, war die betroffene Person später bis zur Kündigung viereinhalb Monate in einem anderen Betrieb beschäftigt. Laut dem EVG besteht auch in einem solchen Fall die Gefahr eines Missbrauchs. Die Person könnte im angestammten Betrieb ihre Stellung beibehalten und sich nur pro forma für kurze Zeit in einem Drittbetrieb anstellen zu lassen, um dann nach Kündigung dieser Arbeitsstelle Arbeitslosengelder zu beziehen.

8.6.2004 – Ersatzbeschaffung Eigenheim: Bundesgericht schafft Klarheit!

Verkauft jemand sein selbstgenutztes Eigenheim und wird der Erlös innert einer bestimmten Frist (je nach kantonaler Regelung) wiederum in ein Eigenheim (irgendwo in der Schweiz) investiert, kann Aufschub der Grundstückgewinnsteuer beantragt werden. Aufschub bedeutet, dass die eigentlich fällige Grundstückgewinnsteuer nicht jetzt, sondern irgendwann in der Zukunft, wenn der Ersatzbeschaffungstatbestand wegfallen sollte, abzuliefern ist. Diese Regelung ist dann problemlos, wenn der Kaufpreis der Ersatz- bzw. neuen Liegenschaft höher ist, als der Verkaufspreis der bisherigen. Unklar ist die Regelung aber in jenen Fällen, in denen der Kaufpreis der neuen Liegenschaft tiefer ist, als der Verkaufspreis der alten. Hier existieren in den einzelnen Kantonen zwei Steuermethoden: Die relative und die absolute. Bei der relativen Methode wird nur jener Teil des Gewinns sofort besteuert, der dem Verhältnis zwischen Verkaufspreis der alten und dem Kaufpreis der neuen Liegenschaft entspricht. Bei der absoluten Methode hingegen wird der Aufschub nur in dem Umfang gewährt, in dem der in das Ersatzobjekt investierte Verkaufserlös die Anschaffungskosten der veräusserten Liegenschaft übersteigt. Ist der Anschaffungspreis der neuen Liegenschaft tiefer, als die Anschaffungskosten der verkauften Liegenschaft so ist bei der absoluten Methode der gesamte Grundstückgewinn sofort zu versteuern. Es versteht sich von selbst, dass für die Pflichtigen die relative Methode zu besseren Ergebnissen führt. Leider hat das Bundesgericht in einem kürzlich ergangenen Urteil entschieden, dass nur noch die absolute Methode zulässig ist. Daran haben sich alle Kantone ab sofort zu halten.

6.5.2004 – Aufgepasst: Die 1. BVG-Revision per 1.1.2005!
Die 1. Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge (BVG) ist beschlossene Sache. Von dieser Anpassung sind die meisten Berufstätigen betroffen. Die wichtigsten Änderungen hier auf einen Blick: 1. Tieferer Umwandlungssatz zur Berechnung der Altersrente; 2. Tiefere Versicherungsgrenze (neu bereits ab CHF 18'990); 3. Maximal versicherbares Einkommen = neu CHF 759'600.- 4. Pensionskassen können für Lebenspartner – auch gleichgeschlechtliche – eine Konkubinatsrente einführen; 5. Stufenweise Erhöhung des Rentenalters für Frauen auf 65 Jahre (bis ins Jahr 2009); 6. Steuerlich privilegierte Einkäufe in die Pensionskasse sind erst nach der vollständigen Rückzahlung eines Wohneigentums-Vorbezugs möglich; 7. Steuerlich privilegierte Einkäufe in die Pensionskasse dürfen erst nach drei Jahren in Kapitalform bezogen werden. Die Änderungen 1. – 5. treten voraussichtlich am 1.1.2005 in Kraft, 6. und 7. vermutlich erst am 1.1.2006.

2.4.2004 – Neues Fusionsgesetz: Neue Möglichkeiten für KMU

Das geltende Gesetz regelt Unternehmensumstrukturierungen nur marginal. Aufgrund veränderter Rahmenbedingungen wird diesbezüglich von der Wirtschaft mehr Flexibilität verlangt. Der Gesetzgeber hat nun die vorhandenen Gesetzeslücken mit dem neuen Fusionsgesetz weitgehend geschlossen. Das Gesetz tritt per 1. Juli 2004 in Kraft. Es regelt aber nicht nur Fusionstatbestände sondern auch die Spaltung und Umwandlung von sowie die Vermögensübertragungen zwischen Unternehmen. Zur Entlastung von KMU-Betrieben wurden Spezialvorschriften geschaffen. Für KMU-Betriebe kann das Fusionsgesetz Auslöser für die Überprüfung der bestehenden Rechtsform sein. Die Emissionsabgabe (1 %) wird in Zukunft bei Umwandlungen nur noch auf dem Nennwert (und nicht mehr auf dem in der Regel deutlich höheren Verkehrswert) erhoben. Ferner sind auf Bundes- und Kantons-Ebene Bestrebungen im Gange, Dividendenausschüttungen künftig privilegiert zu besteuern. Insbesondere Inhaber von Einzelfirmen, die ihren Betrieb in eine AG oder GmbH umwandeln, könnten vermehrt von Steuererleichterungen profitieren.

11.3.2004 – Neuer Lohnausweis: Widerstand zwecklos
Nun wird es konkret: Der neue Lohnausweis steht ab der Steuerperiode 2005 zur Verfügung und ist ab der Steuerperiode 2006 obligatorisch anzuwenden. Noch nicht definitiv verabschiedet sind die zum neuen Lohnausweis gehörigen Vorschriften. Sie befinden sich derzeit zur Stellungnahme bei den interessierten Wirtschaftsverbänden. Allfällige Differenzen sollen bis Frühling 2004 bereinigt werden. Die Vorschriften werden noch durch Richtlinien für die steuerliche Beurteilung von Gehaltsnebenleistungen und Naturalleistungen ergänzt. Für das Ausfüllen des neuen Lohnausweises soll für die Arbeitgeber eine elektronische Applikation entwickelt werden. Sobald auch die Vorschriften definitiv genehmigt sind, erfolgt eine umfassende Information, insbesondere auch über die elektronische Verwendbarkeit des neuen Formulars und über die genauen Bestell- und Auskunftsadressen.

13.2.2004 – Steuererklärung – Einfacher als Sie denken!
Bereits flattert wieder die nächste Steuererklärung ins Haus. Wer beim Ausfüllen der Steuererklärung systematisch vorgeht, spart nicht nur Geld sondern auch Zeit und Ärger.

Hier die Tipps für das richtige Vorgehen:

1. Beschaffen Sie sich sämtliche Unterlagen, die Sie brauchen.
2. Nehmen Sie die Wegleitung zur Hand und verschaffen Sie sich anhand des Inhaltsverzeichnisses einen Überblick. 3. Nehmen Sie einen Bleistift und füllen Sie das Doppel der Steuererklärung aus. Beginnen Sie dabei mit den Nebenformularen und übertragen Sie die Endbeträge in das Hauptformular. Variante: Verwenden Sie die Software, die Ihnen von der Steuerverwaltung angeboten wird. Die meisten Abzüge werden dabei automatisiert berücksichtigt und es können keine Rechenfehler entstehen. 4. Investieren Sie am meisten Zeit bei den Ihnen zustehenden Abzügen (Berufsauslagen usw.). Ziehen Sie dafür ein Ratgeber-Buch bei, das Ihnen sämtliche aktuellen Tipps und Tricks vermittelt. 5. Haben Sie alles berechnet? Dann übertragen Sie die Zahlen vom Doppel in die Originalformulare. Legen Sie für die Abzüge – sofern erforderlich – die entsprechenden Belege und Beweismittel bei. Andernfalls wird Ihnen der Steuerbeamte die Abzüge streichen. 6. Beginnen Sie bereits heute mit der Planung für die nächste Steuererklärung: Wer heute plant, bezahlt morgen weniger Steuern!

16.1.2004 – Sistierung des neuen GmbH-Gesetzes
Für Jungunternehmer und bisherige Einzelunternehmer ist die GmbH eine gute Alternative zur Aktiengesellschaft. Sie ist einfacher zu gründen und benötigt weniger Kapital. Die zurzeit laufende Revision bringt verschiedene Erleichterungen und macht die GmbH zum idealen Rechtskleid für viele Kleinunternehmer. Der Bundesrat hat die Botschaft über die Revision vor geraumer Zeit veröffentlicht. Leider wird das neue Gesetz den Eidgenössischen Räten vorläufig nicht zur Behandlung vorgelegt. Begründung: Aufgrund aktueller Ereignisse wird zurzeit das neue „Revisionsgesetz“ (= Gesetz über die Revisionspflicht sowie die Anforderungen und Aufgaben der Revisionsstelle) den Behandlungen vorgezogen. Das Revisionsgesetz hat direkte Auswirkungen auf das neue GmbH-Recht. Aus diesem Grund wurde das Projekt „neues GmbH-Recht“ vorläufig auf Glatteis gelegt. Mit einer Einführung ist somit frühestens auf den 1.1.2006 zu rechnen. Hier die wichtigsten Punkte, die im neuen GmbH-Gesetz stipuliert werden sollen:
1. Die GmbH kann als Ein- oder Mehrpersonengesellschaft gegründet werden; 2. Das minimale Stammkapital wird unverändert auf CHF 20'000 belassen, muss neu aber zwingend voll liberiert werden; 3. Ab einer gewissen Grössenordnung ist ein obligatorisches Revisionsorgan vorgesehen usw.


18.12.2003 – Steuertipp Nr. 3 zum Jahresende (Pensionierung)
Kapitalbezüge aus der Pensionskasse und der Säule 3a werden in den meisten Kantonen für die Berechnung des Steuertarifes (Progression!) zusammengezählt sofern beide Auszahlungen im gleichen Kalenderjahr erfolgen. Wer also im nächsten Jahr pensioniert wird und sich für den Bezug des Pensionskassenkapitals entschieden hat, kommt steuerlich besser weg, wenn er sich sein Guthaben bei der Säule 3a sowie sein allfälliges Freizügigkeitskonto noch in diesem Jahr auszahlen lässt.

8.12.2003 – Steuerentlastung für Unternehmer
Der Bundesrat will mit einer Reform der Unternehmenssteuer den Standort Schweiz stärken. Es gehen nun drei Modelle in die Vernehmlassung. Für Bundesrat Villiger ist eines dieser Modelle ein „Geniestreich“. Das aktuelle Unternehmenssteuerrecht bevorteilt den Verkauf von Unternehmen statt die Ausschüttung von Dividenden. Der Bundesrat will mit der vorgeschlagenen Unternehmenssteuerreform II langfristig investierende Unternehmer steuerlich entlasten und nicht „Abzocker“ mit kurzfristigen Gewinnzielen. Der Bundesrat präsentiert nun drei Modelle, welche sich auf Stufe Unternehmer (Aktionär, Gesellschafter) unterscheiden. Die ersten beiden Modelle sehen eine steuerliche Entlastung auf den ausgeschütteten Dividenden vor. Im Gegenzug sollen Kapitalgewinne bei qualifizierten Beteiligungen einem Teilbesteuerungsverfahren unterliegen. Damit würden gleichzeitig die bestehenden steuerlichen Rechtsunsicherheiten bei Verkaufstransaktionen beseitigt (indirekte Teilliquidation, „gewerbsmässiger“ Börsenhandel usw.). Die unternehmerfreundlichste Variante wäre jedoch Modell drei. Bei dieser Variante würden die ausgeschütteten Dividenden ebenfalls steuerlich privilegiert, jedoch ohne Einführung einer Beteiligungsgewinnsteuer. Der Bundesrat favorisiert das Modell eins. Es sei ausgewogen, einfach und würde die Kassen von Bund und Kanton am wenigsten belasten.

25.11.2003 – Steuertipp Nr. 2 zum Jahresende (Liegenschaft)

Wer im Moment damit beschäftigt ist, seine Liegenschaft im grösseren Stil zu renovieren, sollte diese abzugsfähigen Unterhaltskosten auf dieses und das nächste Jahre aufteilen. Mit dieser Vorgehensweise kann die Steuerprogression während zweier Steuerperioden auf höchster Tarifstufe reduziert werden. Achtung: Massgebend für den Abzug ist in den meisten Kantonen (z.B. Zug) das Zahlungsdatum. Andere Kantone stellen wiederum auf das Datum der Handwerkerrechnung ab. Erkundigen Sie sich also zuerst über die entsprechende kantonale Praxis und erteilen Sie hernach Ihrem Handwerker die entsprechenden Instruktionen.

13.11.2003 - Steuertipp Nr. 1 zum Jahresende (Wohnsitz)
Wer jetzt noch bis Ende Jahr die Möglichkeit besitzt, den Wohnort wechseln zu können, kann dies steuerplanerisch wie folgt ausnützen:

1. Planen Sie von einem „Hochsteuer-Kanton“ (z.B. Bern) in einen „Niedrigsteuer-Kanton“ (z.B. Zug) umzuziehen, so verlegen Sie Ihren Wohnsitz unbedingt noch vor dem 31. Dezember 2003. Sie werden dann für das gesamte abgelaufene Jahr im „Niedrigsteuer-Kanton“ besteuert.

2. Im umgekehrten Fall gehen Sie wie folgt vor: Verlegen Sie Ihren Wohnsitz erst nach dem 1. Januar 2004. Sie werden dann für das gesamte abgelaufene Jahr noch im „Niedrigsteuer-Kanton“ besteuert.

3. Die gleiche Regelung gilt in den meisten Kantonen (z.B. Zug) auch innerhalb der einzelnen Gemeinden.

4. Nicht vergessen: Haben Sie im alten Kanton bereits die provisorische Steuerrechnung beglichen, sind Ihnen diese Steuerbeträge zurückzuerstatten!

22.10.2003 - Das Gewerbe will weniger Bürokratie
Der Schweizerische Gewerbeverband (SGV) will die administrativen Belastungen für kleinere und mittlere Unternehmungen (KMU), verursacht durch die Mehrwertsteuer (MWST), entschlacken. An einer kürzlich stattgefundenen Pressekonferenz sagte SGV-Direktor und FDP-Nationalrat Pierre Triponez, dass administrative Hürden laut Bundesrat jährlich 7 Milliarden Franken kosten. Dies sei viel zu viel. Gemäss SGV sei das Einhalten der MWST-Reglementierungen einer der Bereiche, der die höchsten Kosten verursache. Aus diesem Grund hat der SGV ein Dossier über die administrativen Belastungen der KMU durch die MWST erstellen lassen. Die Ergebnisse des Berichts seien alarmierend. Zwei Drittel der Befragten erachten die administrativen Belastungen der KMU durch die MWST als mittel bis hoch. 97 Prozent hätten zudem erklärt, dass die MWST-Administration nur durch einen Steuerberater zu bewältigen sei. Ferner sei das Erhalten der MWST-Nummer schwierig und die Auskunft der Steuerbehörde ungenügend. Die kostenlose Studie kann beim SGV bestellt werden (031 380 14 14 oder franziska.lauber@sgv-usam.ch)

8.10.2003 - Steuerwohnsitz von Pendler und Wochenaufenthalter
Hält sich eine Person abwechslungsweise an zwei Orten auf, insbesondere Arbeitsort und sonstiger Aufenthaltsort, ist für die Festlegung des Steuerwohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem Ort die Person die stärkeren Beziehungen unterhält. Bei verheirateten Personen werden die persönlichen und familiären Kontakte zum Ort, an dem sich die Familie (Ehegatte und Kinder) aufhält, als stärker erachtet als jene zum Arbeitsort. Dies trifft insbesondere in jenen Fällen zu, in denen die betreffende Person in nichtleitender Stellung unselbständig erwerbstätig ist und täglich oder an den Wochenenden regelmässig an den Familienort zurückkehrt. Demzufolge unterstehen gemäss einem aktuellen Bundesgerichtsentscheid verheiratete Pendler oder Wochenaufenthalter grundsätzlich ausschliesslich der Steuerhoheit desjenigen Kantons, in dem sich ihre Familie aufhält.

25.9.2003 - Erschwerter Vorbezug der Pensionskasse
Nach dem Willen des Bundesrates sollen die vielen untergedeckten Pensionskassen nachhaltig saniert werden. Aus diesem Grund wurde in einem Blitzverfahren per 1.7.2003 der Vorbezug von Pensionskassenkapital für den Erwerb von Wohneigentum erschwert. Im Normalfall gilt, dass ein Vorbezug für Wohneigentum spätestens nach sechs Monaten auszuzahlen ist. Diese Frist kann von untergedeckten Kassen auf maximal ein Jahr hinausgezögert werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Kasse Vorbezüge, die der Rückzahlung von bestehenden Hypotheken gelten, noch länger hinauszögern. Es stellt sich nun die Fragen, wie lange? Nach Meinung des Bundesamts für Sozialversicherung liegt es in der Kompetenz und Verantwortung des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung, die Dauer und Bedingungen festzulegen. Ein Aufschub von über 2 Jahren seit Gesuchstellung sollte aber nur in besonderen Fällen und mit besonderer Begründung angeordnet werden.

17.9.2003 - Kantonsreferendum gegen Steuerpaket steht
Auch die Waadtländer sind gegen das Steuerpaket des Bundes. Somit steht das Kantonsreferendum. Als achter Kanton sprachen sich die Vaudois am 16.9.2003 für das Referendum aus. Damit ist der Weg frei für das erste Kantonsreferendum in der Geschichte der Schweiz. Wird die Volksabstimmung erzwungen, kann das Steuerpaket 2004 nicht in Kraft treten. Damit wäre auch der Systemwechsel bei der Besteuerung des Wohneigentums in Frage gestellt (siehe News-Ticker vom 11.9.2003).

11.9.2003 - Besteuerung Wohneigentum: Wie geht es weiter?
In der Mai-Sondersession hielt der Nationalrat am Systemwechsel fest (Verzicht auf Besteuerung Eigenmietwert; Wegfall Abzug für Schuldzinsen; Abzug Unterhaltskosten nur noch für Beträge, welche 4'000 Franken übersteigen). In der Juni-Session sprach sich auch der Ständerrat für den Systemwechsel aus. Bei den Schuldzinsen für Ersterwerber und beim Bausparmodell wurde in der Schlussabstimmung entschieden: Schuldzinsen für Ersterwerber maximal 7'500 oder 15'000 Franken (Verheiratete) in den ersten fünf Jahren, dann jährlich um 20 % abnehmend; Bausparmodell gemäss Nationalrat. Wie geht es nun weiter? Noch ist ungewiss, ob das Referendum gegen das Steuerpaket 2001 - und damit auch gegen den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung - zustande kommt. Finden sich 8 Kantone, die eine Volksabstimmung herbeiführen können? Oder bringt eine Gruppierung bis zum Oktober 2003 die nötigen Unterschriften zusammen? Findet keine Volksabstimmung statt, wird die einschneidende Änderung bei der Wohneigentumsbesteuerung gemäss Parlamentsbeschluss ab dem Steuerjahr 2008 wirksam.

28.08.2003 - Ferienlohn: Der Arbeitgeber muss nachzahlen!

Es empfiehlt sich für Arbeitgeber die Ferienentschädigung von Teilzeitbeschäftigten sowohl im Arbeitsvertrag als auch in den einzelnen Lohnabrechnungen detailliert aufzuführen. Ein Unternehmen aus dem Kt. Schwyz hat dies nicht getan und muss nun laut einem Urteil des Bundesgerichts 36'000 Franken Ferienentschädigung nachzahlen. Der betroffene Angestellte hatte während rund 20 Jahren ohne schriftlichen Anstellungsvertrag im Stunden- bzw. Leistungslohn bei einem Schwyzer Handwerker-Unternehmen gearbeitet. Ein schriftlicher Vertrag wurde erst im letzten Jahr abgeschlossen. Die Ferienentschädigung beim Leistungslohn war darin jedoch nicht geregelt. Nachdem der Handwerker die Arbeitsstelle gekündigt hatte, klagte er erfolgreich gegen seinen ehemaligen Chef auf Ausrichtung eines Ferienlohnes.

14.08.2003 - Fristlose Entlassung wegen Seitensprungs?
Eine Liebesbeziehung zwischen einer Angestellten und dem Lebenspartner seiner Chefin ist laut Bundesgericht keine Vertragsverletzung und verstösst insbesondere nicht gegen die arbeitsvertragliche Treuepflicht. Unter gewissen Umständen kann eine solche Beziehung jedoch ein wichtiger Grund sein, der dennoch eine fristlose Entlassung rechtfertigt. Eine solche Entlassung soll jedoch nicht das Verhalten des Angestellten bestrafen sondern die untragbare Situation umgehend beenden. Ob eine solche vorliegt, hängt von den individuellen Umständen des Einzelfalls ab.

07.08.2003 - Kontaktstelle Wirtschaft Kt. Zug mit neuem Informationsmaterial
Unter www.zug.ch/economy finden Sie aktuell eine Fülle von Informationen zu den Themen Jungunternehmertum, Wirtschaftsförderung, Steuern, Kontaktstellen usw.. Kürzlich wurde das umfangreiche Informationsmaterial aktualisiert und erweitert.

24.07.2003 - Der Verwaltungsrat haftet für AHV-Schulden
Fällt ein Unternehmen in den Konkurs und bestehen Schulden bei der AHV, kann jeder einzelne Verwaltungsrat privat zur Kasse gebeten werden. Trotz Kritik hält das Eidgenössische Versicherungsgericht in einem aktuellen Urteil an dieser langjährigen Praxis fest.

10.07.2003 - Abzug von Verzugszinsen auf Steuerschulden
Gemäss einem kürzlich publizierten Urteil des Verwaltungsgerichts AG sind Verzugszinsen hinsichtlich ihrer Abzugsfähigkeit den übrigen Schuldzinsen gleichgestellt. Daher können sie ungeachtet der tatsächlichen Zahlung im Zeitpunkt der Fälligkeit steuerlich abgezogen werden.

27.06.2003 - Der neue Lohnausweis (NLA): Was ändert sich?
Kürzlich haben sich die Wirtschaft und die Steuerbehörden geeinigt. Die Unternehmer sollten mit dem entschärften NLA leben können. Was wird sich nun ändern: Erstens ist das Formular komplett überarbeitet worden. Das Formular kann sowohl als Lohnausweis als auch als Rentenbescheinigung verwendet werden. Der NLA ist verständlicher als der alte Lohnausweis. Durch Angaben der einzelnen Elemente von Naturalleistungen, Lohnnebenleistungen und Spesen wird das Bewusstsein geprägt, was überhaupt anzugeben ist. Gleichzeitig ist dies natürlich der Hauptnachteil. Denn damit wird der NLA zwangsläufig zu einem höheren Steueraufkommen führen. Dies wäre zwar bereits heute schon so, wurde jedoch weder seitens der Wirtschaft noch der Steuerbehörde mit aller Konsequenz durchgsetzt. Der NLA wird im 2005 eingeführt ist ab 1.1.2006 obligatorisch einzusetzen.

13.06.2003 - Pfuschende Anwälte werden zur Kasse gebeten
Entstehen unnötige Gerichtskosten, weil einem Rechtsanwalt ein grober Fehler unterlaufen ist, will das Bundesgericht künftig vermehrt die Rechtsvertreter selbst zur Kasse bitten und nicht mehr deren Klienten.

 

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